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BFH 29.03.2022 - XI B 72/21
BFH 29.03.2022 - XI B 72/21 - Umsatzsteuerpflicht für Tennisunterricht
Normen
§ 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb UStG 2005, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, Art 132 Abs 1 Buchst j EGRL 112/2006, UStG VZ 2012, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014, UStG VZ 2015, UStG VZ 2016, UStG VZ 2017
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. Juli 2021, Az: 7 K 7102/20, Urteil
Leitsatz
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NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG bei richtlinienkonformer Auslegung keinen zu Freizeitzwecken erteilten Tennisunterricht erfasst.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.07.2021 - 7 K 7102/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die vom Kläger geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind entweder nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt oder liegen nicht vor.
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1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt.
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a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.11.2019 - XI B 119/18, BFH/NV 2020, 367, Rz 8; vom 08.09.2020 - XI B 17/20, BFH/NV 2021, 185, Rz 9; vom 31.08.2021 - XI B 33/21, BFH/NV 2022, 247, Rz 9). Ist zu einer Rechtsfrage bereits Rechtsprechung vorhanden, hat sich der Beschwerdeführer damit auseinanderzusetzen und zu erörtern, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 21.01.2015 - XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864, Rz 15; vom 05.07.2018 - XI B 17/18, BFH/NV 2018, 1139, Rz 13; in BFH/NV 2022, 247, Rz 9). Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung können grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 13.03.2019 - XI B 97/18, BFH/NV 2019, 711, Rz 9; in BFH/NV 2020, 367, Rz 12; in BFH/NV 2022, 247, Rz 9).
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b) Die Beschwerdebegründung genügt diesen Darlegungsanforderungen nicht.
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aa) Der Kläger hat schon keine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt, der grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll. Mit seinem Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründungsschrift, S. 6), dass Reichweite und Grenzen des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" noch nicht geklärt seien und es auch um die Frage der Reichweite richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gehe, legt er keine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage dar. Das gilt gleichermaßen, soweit der Kläger geltend macht (Beschwerdebegründungsschrift, S. 6), dass die Möglichkeit der richtlinienkonformen Auslegung nach wie vor höchstrichterlich ungeklärt und zweifelhaft sei, und es ferner für klärungsbedürftig hält (Beschwerdebegründungsschrift, S. 8), ob die vom Finanzgericht (FG) vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG tragfähig sei. Auch seiner --zudem gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO nach Ablauf der im Streitfall am 21.09.2021 endenden Beschwerdebegründungsfrist beim BFH eingegangenen-- Stellungnahme vom 09.11.2021 lässt sich keine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage entnehmen.
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bb) Außerdem setzt sich der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend damit auseinander, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gesetzlicher Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) für die Auslegung des Unionsrechts ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2021, 777, Rz 53), und aus dem Grundsatz der Unionstreue die Verpflichtung der nationalen Gerichte folgt, in den Grenzen des nach der innerstaatlichen Rechtsordnung methodisch Erlaubten diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt einer Richtlinie in der vom EuGH entschiedenen Auslegung entspricht (vgl. u.a. BVerfG-Beschlüsse vom 08.04.1987 - 2 BvR 687/85, BVerfGE 75, 223; vom 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2018, 169, Rz 37 ff.; BFH-Urteile vom 19.01.2016 - XI R 38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567; vom 22.01.2020 - XI R 10/17, BFHE 268, 331, BStBl II 2020, 601, Rz 23 f.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 247, Rz 15).
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(1) In dem zum Schwimmunterricht einer Schwimmschule ergangenen EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics vom 21.10.2021 - C-373/19 (EU:C:2021:873) hat der EuGH entschieden, dass der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), der unionsrechtlichen Grundlage für § 4 Nr. 21 Buchst. a und b UStG, nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst, da dieser --wie es ebenso auf den vom Kläger erteilten Tennisunterricht zutrifft-- ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht ist, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (dort Rz 31; vgl. zum Fahrschulunterricht bereits zuvor EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie vom 14.03.2019 - C-449/17, EU:C:2019:202, Rz 29). Der Kläger, der zwar der Ansicht ist (Beschwerdebegründungsschrift, S. 7), dass Tennisunterricht etwas anderes als Schul- und Hochschulunterricht sei und entgegenstehende "Begrifflichkeiten" einer richtlinienkonformen Auslegung entgegenstünden, legt jedoch nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen bei der richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht der vom EuGH getroffenen Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL zu folgen wäre, soweit das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar dem Schulzweck dienenden Leistungen" betroffen ist.
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(2) Ob im Lichte der Rechtsprechung des EuGH eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG dazu führt, dass zwar eine allgemeinbildende Einrichtung der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen dienen muss, dies für eine berufsbildende Einrichtung jedoch nicht gilt, ist eine bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2021 - V R 31/21 (V R 32/18), DStR 2022, 491, Rz 17). Diese wäre, hätte sie der Kläger im Rahmen seines Beschwerdevorbringens aufgeworfen, vorliegend in einem Revisionsverfahren jedoch nicht klärbar. Zwar liegen im Streitfall für die Streitjahre entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörden i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vor, so dass der Kläger möglicherweise als berufsbildende Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sein könnte. Nach den i.S. des § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG (FG-Urteil, S. 14) gab es in den Streitjahren jedoch keine Kursteilnehmer, die der Kläger tatsächlich im Hinblick auf berufliche Ambitionen (Profisportler, Lehrtätigkeit) ausgebildet hat. Außerdem hat das FG festgestellt (FG-Urteil, S. 15), dass der Tennisunterricht des Klägers nach der Art der erbrachten Leistung nicht die Zielsetzung gehabt habe, zum Profitennisspieler auszubilden.
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2. Die Revision ist nicht zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.
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Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung ist (dazu oben 1.), kommt die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts aus denselben Gründen nicht in Frage (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. allgemein BFH-Beschlüsse vom 24.07.2017 - XI B 37/17, BFH/NV 2017, 1635, Rz 16; vom 21.03.2018 - XI B 113/17, BFH/NV 2018, 739, Rz 8; vom 18.02.2021 - III B 123/20, BFHE 272, 390, BStBl II 2022, 215, Rz 11; jeweils m.w.N.).
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3. Die Revision ist weder wegen Divergenz noch wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers des FG nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.
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a) Eine Divergenzrüge hat der Kläger mit seiner Beschwerde nicht schlüssig erhoben.
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aa) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann, und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 09.09.2015 - II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 9; vom 12.06.2017 - III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13; vom 30.06.2020 - II B 90/19, BFH/NV 2020, 1279, Rz 16; jeweils m.w.N.). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um auf diese Weise die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 30.01.2019 - II B 104/17, BFH/NV 2019, 401, Rz 9; vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 11; vom 01.09.2020 - II B 17/20, BFH/NV 2021, 192, Rz 8; jeweils m.w.N.).
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bb) Eine Divergenz ist danach nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Der Kläger macht zwar geltend (Beschwerdebegründungsschrift, S. 1), dass die Revision (i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen sei, da sie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung diene. Er legt jedoch schon keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits dar, die er gegenüberstellt.
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b) Die Revision kann zwar nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO auch dann zuzulassen sein, wenn dem FG ein so schwerwiegender Rechtsfehler unterläuft, dass eine greifbar gesetzwidrige oder willkürliche Entscheidung vorliegt, deren Fortbestehen das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen würde und einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 09.04.2014 - XI B 10/14, BFH/NV 2014, 1099, Rz 18; vom 03.02.2021 - XI B 45/20, BFH/NV 2021, 673, Rz 20). Ein solcher Rechtsfehler des FG ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht ersichtlich.
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aa) Ein derartiger Fehler liegt nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung des FG objektiv willkürlich oder zumindest greifbar gesetzwidrig ist. Diese Voraussetzungen sind nur dann erfüllt, wenn eine Entscheidung jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt, auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte, oder wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder eine solche Vorschrift völlig unvertretbar ausgelegt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 19.12.2019 - XI B 115/18, BFH/NV 2020, 340, Rz 19; in BFH/NV 2021, 673, Rz 20). Dabei ist eine Entscheidung (objektiv) willkürlich, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19.05.2020 - VIII B 126/19, BFH/NV 2020, 1264, Rz 18; in BFH/NV 2021, 673, Rz 20). Eine bloße etwaige Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung oder eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles genügen nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 367, Rz 15; in BFH/NV 2021, 673, Rz 20).
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bb) Ausgehend davon liegt der vom Kläger gerügte Verstoß des FG gegen das "Willkürverbot" nicht vor. Die Auffassung des FG, dass Tennisunterricht als spezialisierter Unterricht nicht umsatzsteuerfrei ist, entspricht der unter 1. genannten Rechtsprechung. Eine Leistung zur Aus- und Fortbildung liegt aus den unter 1. genannten Gründen ebenfalls nicht vor.
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(1) Der Kläger macht geltend (Beschwerdebegründungsschrift, S. 9 ff.), dass die vom FG vorgenommene Auslegung des Freizeitsports willkürlich erscheine und es die vom BFH aufgestellten Grundsätze außer Betracht lasse sowie den Freizeitcharakter abweichend vom BFH definiere.
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(2) Das FG hat dahin erkannt (FG-Urteil, S. 14 f.), dass der Tennisunterricht des Klägers Freizeitcharakter habe und sein Unterricht der Freizeitgestaltung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gedient habe. Diese Würdigung erscheint nicht "objektiv willkürlich"; sie ist aufgrund der vom FG festgestellten Tatsachen möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.
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Das FG hat ausgeführt (FG-Urteil, S. 14), dass der erteilte Tennisunterricht Freizeitcharakter habe, weil weder dem Vortrag des Klägers noch aus den Akten zu entnehmen sei, dass die Kurse ihrer Art, der thematischen Zielrichtung und dem Teilnehmerkreis nach keine Kenntnisse vermittelten, die potentiell auch in der Zukunft beruflich genutzt werden könnten. Es hat ferner festgestellt, dass sich den Akten nichts entnehmen lasse, was darauf hindeute, dass der Kläger in den Streitjahren tatsächlich jemanden im Hinblick auf berufliche Ambitionen ausgebildet habe.
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Außerdem hat das FG entschieden (FG-Urteil, S. 15 f.), dass die dem Kläger erteilten Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörden i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in diesem Zusammenhang unbeachtlich seien, weil --was der Rechtsprechung des BFH entspricht (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 08.10.2019 - XI B 49/19, BFH/NV 2020, 114, Rz 21)-- auch nach Erteilung einer solchen Bescheinigung vom FG eigenständig zu beurteilen sei, ob die jeweiligen Leistungen unmittelbar dem Schul- oder Bildungszwecke dienen und ob es sich um eine allgemeinbildende bzw. berufsbildende Einrichtung handelt.
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4. Schließlich hat der Kläger das Vorliegen der von ihm (i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügten Verfahrensfehler nicht hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
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a) Der Kläger hat die Voraussetzungen für den von ihm in Gestalt eines Sachaufklärungsverstoßes gerügten Verfahrensfehler nicht dargetan.
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aa) Wird --wie hier (Beschwerdebegründungsschrift, S. 11 und 13)-- die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung des Klägers erbracht hätte und aus welchem Grund dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 06.11.2019 - IX B 62/19, BFH/NV 2020, 228, Rz 4, m.w.N.).
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bb) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Er führt schon nicht aus, welches Ergebnis die weitere Sachaufklärung nach seiner Auffassung erbracht hätte und dass dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Eine Verletzung der sich aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ergebenden Sachaufklärungspflicht des FG ist mit der pauschalen Rüge, dem FG sei im Hinblick auf den Vergleich mit dem "Schwimmen", die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen sowie die unterlassene Überprüfung der dem Kläger von den zuständigen Landesbehörden erteilten Bescheinigungen mangelnde Sachverhaltsaufklärung vorzuwerfen, jedenfalls nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
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b) Auch eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
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aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) umfasst vor allem das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 19.11.2013 - XI B 9/13, BFH/NV 2014, 373, Rz 11; vom 19.03.2014 - XI B 144/13, BFH/NV 2014, 1064, Rz 24; vom 27.10.2020 - XI B 33/20, BFH/NV 2021, 459, Rz 17). Darüber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, für die Prozessbeteiligten überraschende Entscheidungen zu unterlassen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 04.03.2020 - XI B 30/19, BFH/NV 2020, 611, Rz 7; in BFH/NV 2021, 459, Rz 17).
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bb) Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt (Beschwerdebegründungsschrift, S. 13), legt er schon nicht dar, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen er sich nicht habe äußern können und was er in rechtlicher Hinsicht nicht habe vortragen können.
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5. Der Kläger legt mit seinem im Stil einer Revisionsbegründung gehaltenen Beschwerdevorbringen im Übrigen keinen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dar, sondern rügt im Kern die aus seiner Sicht "fehlerhafte [materielle] Rechtsanwendung" durch das FG, wobei eine solche Rüge grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 15.04.2016 - X B 155/15, BFH/NV 2016, 1139, Rz 13; vom 18.07.2017 - XI B 24/17, BFH/NV 2018, 60, Rz 29; vom 15.10.2021 - VIII B 130/20, BFH/NV 2022, 97, Rz 18).
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6. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weitere Begründung.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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