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BFH 27.11.2019 - III R 65/18
BFH 27.11.2019 - III R 65/18 - Berufsausbildung bei Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung
Normen
§ 118 Abs 2 FGO, § 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, EStG VZ 2015
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 18. Oktober 2018, Az: 3 K 65/17, Urteil
Leitsatz
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NV: Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehört auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen .
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18.10.2018 - 3 K 65/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für März 2015.
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Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt zunächst Kindergeld für ihren am 27.07.1993 geborenen Sohn F. F war an der Universität X im Wintersemester 2014/2015 im Studiengang Wirtschaftsinformatik eingeschrieben. Wegen des Nichterscheinens zur Prüfung "Einführung in die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre" verlor F seinen Prüfungsanspruch in dem genannten Studiengang. Der zuständige Prüfungsausschuss stellte mit Bescheid vom 24.02.2015 den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs fest. Nach vorheriger Anhörung wurde F mit Bescheid vom 05.05.2015 exmatrikuliert.
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Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 21.09.2016 u.a. für den Monat März 2015 die Kindergeldfestsetzung auf, weil F bereits exmatrikuliert gewesen sei.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Meinung, es komme für das Ende der Berufsausbildung auf den Zeitpunkt an, zu welchem die Exmatrikulation wirksam geworden sei.
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Die Klägerin beantragt,
den angefochtenen Gerichtsbescheid sowie den Aufhebungsbescheid vom 21.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2017 für den Monat März 2015 aufzuheben.
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Die Familienkasse beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass im Streitmonat März 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand, da F nicht mehr für einen Beruf ausgebildet wurde.
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1. Nach § 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird das Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG --unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen-- Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
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a) In Berufsausbildung befindet sich, wer "sein Berufsziel" noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des "angestrebten" Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 13.12.2018 - III R 25/18, BFHE 263, 53, BStBl II 2019, 256, Rz 14; vom 14.09.2017 - III R 19/16, BFHE 259, 443 , BStBl II 2018, 131, Rz 9; vom 22.02.2017 - III R 20/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913, Rz 12; vom 08.09.2016 - III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz 15, jeweils m.w.N.).
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b) Die Hochschulausbildung ist grundsätzlich Ausbildungsmaßnahme, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender an einer öffentlichen oder privaten Hochschule immatrikuliert ist (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz --DA-KG-- 2019, Tz. A 15.2 Satz 1, A 15.7 Abs. 1 Satz 1; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 94; Blümich/Selder, § 32 EStG Rz 36, 39). Allerdings kommt es allein auf eine formelle Immatrikulation beim Fehlen der ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen nicht an (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.11.2001 - VI R 77/99, BFHE 197, 383, BStBl II 2002, 484, unter 2.a, und vom 24.05.2000 - VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473, unter 3.). Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, indem etwa nur eine "Pro-forma-Immatrikulation" besteht, liegt keine Berufsausbildung vor (Senatsurteile vom 03.07.2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 32, und in BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz 22).
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c) Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehört auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen (BFH-Urteile vom 14.12.2004 - VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039, unter II.1.a; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.04.2002 - VIII R 89/01, BFH/NV 2002, 1150, unter II.1.).
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2. Das FG hat die vorgenannten Rechtsgrundsätze rechtsfehlerfrei angewandt. Die von ihm gezogene Schlussfolgerung, dass sich F im Monat März 2015 nicht (mehr) in Berufsausbildung befand und somit kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Die Frage, ob eine Berufsausbildung vorliegt und noch besteht, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des FG, die revisionsrechtlich bindend ist (§ 118 Abs. 2 FGO), soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.2005 - VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349, und in BFHE 263, 53, BStBl II 2019, 256). Davon ist hier auszugehen.
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b) Das FG hat den Sachverhalt umfassend ermittelt und ging ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze davon aus, dass F seine Hochschulausbildung --trotz der förmlichen Immatrikulation-- im März 2015 nicht mehr so ernsthaft und nachhaltig betrieb, dass (noch) von einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gesprochen werden konnte. Vielmehr war das FG zu Recht der Ansicht, dass F seine Berufsausbildung abgebrochen hat. Denn durch die Nichtteilnahme an der Prüfung "Einführung in die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre" verlor F seinen Prüfungsanspruch im gesamten Studiengang endgültig. Dadurch war F auch die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung versagt, die ggf. zu einem Fortgang der Berufsausbildung hätte führen können, wenn F sich weiterhin ernsthaft und hinreichend auf eine solche Wiederholungsprüfung vorbereitet hätte (vgl. Senatsurteil vom 24.09.2009 - III R 70/07, BFH/NV 2010, 617). Letztlich kam es bereits vor der formellen Exmatrikulation zum Studienabbruch (vgl. auch DA-KG 2019, A 15.10 Abs. 11), so dass im März 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.
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