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BFH 29.03.2016 - VII E 10/15
BFH 29.03.2016 - VII E 10/15 - Gerichtskostenansatz bei Masseunzulänglichkeit
Normen
§ 19 GKG, § 66 GKG, § 5 Abs 2 JBeitrO, § 6 JBeitrO, § 8 Abs 1 S 1 JBeitrO, § 208 InsO, § 209 Abs 1 Nr 3 InsO, § 210 InsO
Leitsatz
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NV: Gerichtskosten, für die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt, sind weiterhin gemäß § 19 GKG anzusetzen. Allerdings darf die Kostenrechnung nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden werden .
Tenor
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Die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 13. Oktober 2015 KostL ... (VII B 163/14) wird dahin geändert, dass sie ohne Zahlungsaufforderung ergeht.
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Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
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I. Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 30. September 2014 6 K 2816/12 die Klage der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen einen Abrechnungsbescheid ab. Die unter dem Aktenzeichen VII B 163/14 geführte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wies der Senat mit Beschluss vom 23. September 2015 als unbegründet zurück.
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Mit der streitigen Kostenrechnung vom 13. Oktober 2015 KostL … setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) Gerichtskosten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 1.332 € an und bat um Überweisung dieses Betrags innerhalb von zwei Wochen auf das in der Rechnung angegebene Konto der Bundeskasse.
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Mit ihrer Erinnerung macht die Kostenschuldnerin geltend, sie habe als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der X GmbH am 26. Oktober 2015 Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Gerichtskosten seien eine sog. Altmasseverbindlichkeit i.S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO), für die gemäß § 210 InsO ein Vollstreckungsverbot gelte. Der Kostenansatz sei somit aufzuheben. Die Gerichtskosten dürften lediglich festgestellt werden. Dies ergebe sich auch aus dem Beschluss des Landgerichts (LG) Aachen vom 1. Juli 2013 8 O 551/10 (Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2013, 1694) und dem Beschluss des LG Amberg vom 8. September 2014 13 O 450/11 (nicht veröffentlicht --n.v.--).
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung hat hinsichtlich der Zahlungsaufforderung Erfolg; im Übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen.
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1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht durch den Senat, da der zuständige Einzelrichter das Verfahren gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG auf den Senat übertragen hat.
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2. Der Antrag der Kostenschuldnerin, den Kostenansatz aufzuheben, ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und zulässig.
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Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den zugrunde liegenden Streitwert (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 2015 III E 4/15, BFH/NV 2015, 1598). Hierzu zählen auch Einwendungen, die --wie im Streitfall-- den gesamten Kostenansatz betreffen. Der Kostenschuldnerin steht auch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis zu. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2008 IX ZB 129/07 (Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2008, 2284) das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 104 der Zivilprozessordnung (ZPO) verneint, wenn die betreffenden Kosten unter das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO fallen. Der Beschluss gemäß § 104 ZPO betrifft aber die dem obsiegenden Prozessgegner zu erstattenden Kosten, die lediglich auf Antrag festzusetzen sind. Dagegen werden die Gerichtskosten gemäß § 19 GKG von Amts wegen angesetzt. Im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz geht es also nicht um das Verfahren eines Gläubigers, der seine Kostenansprüche wegen § 210 InsO ohnehin nicht vollstrecken darf, sondern umgekehrt um die Durchsetzung des in § 210 InsO geregelten Vollstreckungsverbots. Es besteht kein Anlass, hierfür das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen.
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Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 13. Oktober 2015 ist nicht zu beanstanden.
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Die gegenüber der Kostenschuldnerin geltend gemachten Gerichtskosten sind sog. Altmasseverbindlichkeiten i.S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, für die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) vom 26. Oktober 2015 das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt.
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Zum einen handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die in Rechnung gestellten Gerichtskosten sind für eine Nichtzulassungsbeschwerde i.S. des § 116 der Finanzgerichtsordnung angefallen, welche die Kostenschuldnerin als Insolvenzverwalterin erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingelegt und der Senat während des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen hat. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Gerichtskosten, die für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnene Verfahren anfallen, Insolvenzforderungen i.S. des § 38 InsO sein können (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 II E 18/12, BFH/NV 2014, 726; vom 21. Oktober 2014 I E 3/14, BFH/NV 2015, 347; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Oktober 2014 4 KO 1007/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 495, jeweils m.w.N.), kann deshalb dahingestellt bleiben.
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Zum anderen sind die streitigen Gerichtskosten im Rahmen des § 209 InsO als sog. Altmasseverbindlichkeit gemäß Nr. 3 dieser Vorschrift einzuordnen. Denn das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde war zum Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit bereits abgeschlossen.
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Für den Fall des Vollstreckungsverbots des § 210 InsO wird teilweise vertreten, der Ansatz der Gerichtskosten sei aufzuheben und die Kostenschuld lediglich festzustellen (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juli 2011 3 Ko 1137/11, EFG 2012, 551; Thüringer Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 6. Januar 2005 1 Sa 43/02, n.v.). Das FG Münster verweist dagegen in seinem Beschluss vom 30. August 2010 11 Ko 4689/08 GK (EFG 2011, 354) auf die Unterscheidung zwischen dem Kostenfestsetzungsverfahren und dem Vollstreckungsverfahren. Die Frage, ob und inwieweit eine Forderung unter Berücksichtigung des § 210 InsO vollstreckbar sei, berühre lediglich das Vollstreckungsverfahren.
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Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Eine Aufhebung des Kostenansatzes bei gleichzeitiger Feststellung der Gerichtskosten kommt nicht in Betracht.
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Nach der Gesetzessystematik ist zwischen dem Kostenansatz gemäß § 19 GKG einerseits und der Beitreibung der angesetzten Gerichtskosten nach der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) andererseits zu unterscheiden. Das Vollstreckungsverbot gemäß § 210 InsO ist erst berührt, wenn es um die Vollstreckung der angesetzten Kosten nach der JBeitrO geht, d.h. frühestens mit der Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) gemäß § 5 Abs. 2 JBeitrO. Der Kostenansatz gemäß § 19 GKG steht dagegen nicht in Widerspruch zu einem etwaigen Vollstreckungsverbot gemäß § 210 InsO. Daraus folgt, dass die Aufhebung des Kostenansatzes im Fall des § 210 InsO weder erforderlich noch geboten ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass für den Kostenansatz i.S. des § 19 GKG teilweise der Begriff "Gerichtskostenfeststellung" verwendet wird (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 L 15 SF 254/14 E, n.v.). Letztlich besteht kein Gegensatz zwischen dem Ansatz und der auch von der Kostenschuldnerin akzeptierten Feststellung der Gerichtskosten.
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3. Das Begehren der Kostenschuldnerin, den Kostenansatz aufzuheben und die Kosten lediglich festzustellen, ist allerdings auch als statthafte und zulässige Erinnerung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO auszulegen.
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Die JBeitrO regelt die Einziehung von Ansprüchen durch die Justizbehörden. Hierzu zählen unter anderem die Gerichtskosten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO). Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung solcher Ansprüche --und damit auch das von der Kostenschuldnerin geltend gemachte Vollstreckungsverbot gemäß § 210 InsO-- sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen. Auch dieses Erinnerungsverfahren richtet sich also letztlich nach § 66 GKG, und zwar einschließlich der Zuweisung des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG an das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Dies ist im Streitfall der BFH. Der spezielle Verweis in § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO auf § 66 GKG verdrängt den allgemeinen Verweis in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO auf das Erinnerungsverfahren gemäß § 766 ZPO und dessen Zuweisung an das Vollstreckungsgericht i.S. des § 764 Abs. 2 ZPO (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2006 VII B 202/05, BFH/NV 2007, 251; anders wohl FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2007 8 K 77/07, EFG 2008, 151). Dadurch kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob zivilprozessuale Erinnerungen zur Durchsetzung des Vollstreckungsverbots des § 210 InsO in entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 3 InsO dem Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht zuzuweisen sind (vgl. hierzu BGH-Beschluss vom 21. September 2006 IX ZB 11/04, ZIP 2006, 1999).
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Die Erinnerung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO ist begründet, soweit die Gerichtskosten in der angegriffenen Kostenrechnung nicht nur angesetzt werden, sondern die Kostenschuldnerin darüber hinaus im zweiten Satz der Rechnung zur Zahlung binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert wird. Dieses Leistungsgebot steht seit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit in Widerspruch zum Vollstreckungsverbot des § 210 InsO, da es den Übergang zum Vollstreckungsverfahren einleitet. Für den Fall, dass es in Anwendung der Rangfolge des § 209 InsO bei der Verteilung der Insolvenzmasse zur Zahlung einer Quote kommen sollte, kann in der Kostenrechnung allerdings weiter über die Kontendaten der Bundeskasse informiert werden.
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4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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