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BFH 21.05.2014 - I B 97/13
BFH 21.05.2014 - I B 97/13 - Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Übergehen eines Beweisantrags: Verlust des Rügerechts durch rügelose Verhandlung
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 155 S 1 FGO, § 295 ZPO
Vorinstanz
vorgehend FG Nürnberg, 23. April 2013, Az: 1 K 1513/11, Urteil
Leitsatz
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NV: Sowohl das Übergehen eines Beweisantrags als auch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte hierauf i.S.v. § 295 ZPO (i.V.m. § 155 Satz 1 FGO) verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist nicht nur im Falle einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, sondern auch dann anzunehmen, wenn der Beteiligte in der (nächsten) mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne den Verfahrensmangel zu rügen .
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsnachfolger der A-GmbH, einer Steuerberatungsgesellschaft, die zum 15. Juli 2003 einen Teil der von ihr betreuten Mandatsverhältnisse der Steuerkanzlei B-GbR überließ. Von dem vereinbarten Kaufpreis von insgesamt 120.000 € wurden zunächst nur 72.000 € gezahlt, der verbleibende Betrag sollte zum 31. März 2004 unter Beachtung des tatsächlichen Umsatzes fällig werden. Im Folgenden erklärte die Gesellschafterin der B-GbR --C-- u.a., dass sie mit den Umsätzen unzufrieden sei und ein Vertragsrücktritt im Raum stehe. Die daraufhin im Jahresabschluss 2003 (Streitjahr) wegen der drohenden Rückforderung des Verkaufserlöses gebildete Rückstellung erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nicht an. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Die Vorinstanz ging hierbei davon aus, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestanden habe; die Erklärungen von C seien darauf gerichtet gewesen, die A-GmbH von der Einforderung des Kaufpreisrests abzuhalten. Das FG hat die Revision nicht zugelassen (FG Nürnberg, Urteil vom 23. April 2013 1 K 1513/11).
Entscheidungsgründe
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II. Die hiergegen erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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Dies gilt zunächst für die Rüge, dass das FG es pflichtwidrig unterlassen habe, die vom Kläger benannten Zeugen, die die Ernsthaftigkeit der von C ausgesprochenen Rücktrittsdrohungen hätten bestätigen können, zu vernehmen. Ein solcher Verfahrensmangel kann ebenso wie die weitere Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte hierauf i.S. von § 295 der Zivilprozessordnung (i.V.m. § 155 Satz 1 FGO) verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist nicht nur im Falle einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, sondern auch dann anzunehmen, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne den Verfahrensmangel zu rügen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. Juni 2013 III B 47/12, BFH/NV 2013, 1438; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.). Von Letzterem ist im Streitfall sowohl nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG als auch nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren auszugehen. Angesichts der beruflichen Qualifikation des Klägers (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) bedarf es im anhängigen Verfahren auch keiner Erörterung, ob und in welcher Weise die vorgenannten Grundsätze zum Rügeverzicht bei rechtsunkundigen Prozessvertretern einzuschränken sind (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 103, m.w.N.).
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Nicht durchzudringen vermag die Beschwerde ferner mit den gegen die tatsächliche Würdigung des Streitfalls durch die Vorinstanz erhobenen Einwänden. Der Kläger macht insoweit einen Fehler geltend, der im Sinne des Revisionsrechts dem materiellen Recht angehört und der deshalb einer Prüfung im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens grundsätzlich entzogen ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82, m.w.N.).
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Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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