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BFH 15.04.2011 - III B 200/10
BFH 15.04.2011 - III B 200/10 - Zeitliche Reichweite eines Kindergeld ablehnenden oder aufhebenden Bescheids - Beweis des Zugangs eines Bescheids im Wege freier Beweiswürdigung
Normen
§ 172 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 96 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Oktober 2010, Az: 6 K 466/09, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt oder auf 0 € festgesetzt oder durch den eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe .
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2. NV: Ein Steuerbescheid kann, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur unter den in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Gründen aufgehoben oder geändert werden. Das gilt auch dann, wenn die (bestandskräftige) Ablehnung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung erfolgte, weil anspruchserhebliche Tatschen nicht mitgeteilt oder nachgewiesen wurden .
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3. NV: Der Beweis des Zugangs eines mit einfachem Brief versandten Bescheids kann auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO geführt werden .
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
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a) Grundsätzliche Bedeutung misst der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) der Frage bei, "ob bei der Ablehnung eines Antrags aus rein formellen Gründen auch eine materielle Bestandskraft eintritt oder ob der betroffene Bürger jederzeit einen neuen Antrag stellen kann, der dann auch einer materiellen Anspruchsprüfung zugänglich ist". In der Rechtsprechung des BFH ist jedoch bereits geklärt, dass sich die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt oder auf 0 € (DM) festgesetzt oder durch den eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, in zeitlicher Hinsicht bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe erstreckt, und dass ein Steuerbescheid, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur unter den in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Gründen aufgehoben oder geändert werden kann (z.B. BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00, BFHE 197, 387, BStBl II 2002, 296). Das gilt auch dann, wenn die (bestandskräftige) Ablehnung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung erfolgte, weil anspruchserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt oder nachgewiesen wurden (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 29. April 2009 III B 113/08, BFH/NV 2009, 1239). Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb diese Rechtsprechung, die das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt hat, noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt hat oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsste.
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b) Gleiches gilt für die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, "inwieweit die Bekanntgabe eines Behördenbescheids bei Übermittlung des Schreibens mittels einfacher Post ohne Zustellungsnachweis ausreicht, um aus dem Schreiben Rechtsfolgen herzuleiten". Denn in der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass der Beweis des Zugangs eines mit einfachem Brief versandten Bescheids auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO geführt werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 3. März 1993 II R 11/90, BFH/NV 1994, 141; vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534; BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1998 X B 117/98, BFH/NV 1999, 450; vom 4. November 2008 I B 106/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R 40). Der Kläger hat auch insoweit nicht vorgetragen, weshalb eine erneute Klärung dieser Frage erforderlich sein sollte. Im Ergebnis wendet er sich gegen die vom FG vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung und hält diese für unzutreffend. Dies kann jedoch regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. April 2008 VIII B 96/07, BFH/NV 2008, 1472; vom 16. April 2008 III B 100/07, BFH/NV 2008, 1358).
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