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BFH 30.03.2011 - XI R 26/09
BFH 30.03.2011 - XI R 26/09 - (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.01.2011 V R 65/09 - Keine Durchschnittssatzbesteuerung und kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus der sog. Pensionspferdehaltung)
Normen
§ 12 Abs 2 Nr 3 UStG 2005, § 24 UStG 2005
Vorinstanz
vorgehend FG Münster, 18. August 2009, Az: 15 K 3176/05 U, Urteil
Leitsatz
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NV: Die Umsätze aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung) unterliegen weder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG noch dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG .
Tatbestand
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I. Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung für 2005, ob auf die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus der Pensionspferdehaltung die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) angewandt werden kann.
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Die Klägerin betreibt auf eigenen und zugepachteten Flächen eine eigene Pferdezucht, deren Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG unterliegen. Daneben unterhält sie eine Pferdepension für Islandpferde. Im Rahmen der Pensionspferdehaltung erbrachte sie aufgrund eines mit den jeweiligen Einstellern abgeschlossenen Vertrags Einstellungs-, Fütterungs- und Betreuungsleistungen, die bei entsprechenden Witterungsverhältnissen auch den Auslauf auf der Weide umfassten.
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Im Streitjahr 2005 betrug der durchschnittliche Pensionspreis 135 € pro Pferd und Monat. In dem Pensionspreis war die Möglichkeit der Nutzung einer 250-m-Ovalbahn, einer Reithalle und des Geländes enthalten. Die Pensionspferdehaltung erfolgte auf eigener Futtergrundlage, der Zukauf fremder Futtermittel beschränkte sich in erster Linie auf Mineralstoffe.
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In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Kalendervierteljahr 2005 unterwarf die Klägerin die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ am … Juli 2005 eine gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderte Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das erste Kalendervierteljahr 2005, in der er die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem seinerzeit geltenden Regelsteuersatz von 16 % unterwarf.
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Die Klägerin reichte am … Februar 2007 ihre Umsatzsteuererklärung für 2005 beim FA ein, in der sie für die streitbefangenen Umsätze aus der Pensionspferdehaltung den allgemeinen Steuersatz von 16 % anwandte. Das FA stimmte der Umsatzsteuererklärung für 2005 zu.
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Die Klägerin erhob beim Finanzgericht (FG) eine Sprungklage, mit der sie die Besteuerung der Umsätze aus der Pferdepension nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG begehrte. Das FA stimmte der Sprungklage zu. Das FG bejahte die Zulässigkeit der Sprungklage und wies sie ab. Seine Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1979 veröffentlicht.
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Zur Begründung der Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Pferdepensionsleistungen auch ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei den Besitzern dieser Pferde um Landwirte mit landwirtschaftlicher Pferdezucht handele oder nicht, zur Bodenbewirtschaftung beitragen. Die vorliegende Pensionspferdehaltung stehe in direkter Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung; sie sei nicht vergleichbar mit der Pensionspferdehaltung in Boxen. Die Pferde hätten ganztägig Auslauf und würden auf der eigenen Futtergrundlage des Betriebes, insbesondere durch Weidegang und durch das im Betrieb selbst erzeugte Futter, gehalten. Insbesondere ein Vergleich des Futterzukaufs mit anderen Betrieben dieser Größenordnung führe dazu, dass die Versorgung der Pferde nur in Verbindung mit der eigenen Bodenbewirtschaftung des Betriebes gesehen werden könne. Daher sei auf die von ihr erbrachten Leistungen entgegen der Auffassung des FG die Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 dahingehend zu ändern, dass für die Umsätze aus der Pferdehaltung die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG angewandt wird.
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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
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Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, für ihre Leistungen aus der Pensionspferdehaltung die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anzuwenden. Die Umsätze der Klägerin unterliegen auch nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG.
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Zur Begründung verweist der Senat auf das Urteil des V. Senats des Bundesfinanzhofs vom 13. Januar 2011 V R 65/09.
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Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
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