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BFH 12.01.2011 - IV B 73/10
BFH 12.01.2011 - IV B 73/10 - Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds
Normen
§ 55 Abs 2 FGO, § 62 Abs 2 FGO, § 62 Abs 4 FGO vom 12.12.2007, § 82 FGO, § 128 Abs 1 FGO, § 129 Abs 1 FGO, § 380 Abs 3 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 4. Mai 2010, Az: 5 K 7107/06 B, Beschluss
Leitsatz
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1. NV: Auch die nach § 128 Abs. 1 FGO statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gem. § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 3 ZPO unterliegt dem Vertretungszwang vor dem BFH (§ 62 Abs. 4 Satz 1 FGO) .
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2. NV: Wird die Beschwerde auch nach wiederholter Belehrung des Beschwerdeführers (Zeugen) nicht von einer der in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen oder Gesellschaften eingelegt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen .
Tatbestand
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I. Das Finanzgericht (FG) hat gegen die als Zeugin geladene, in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2010 nicht erschienene Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 4. Mai 2010 5 K 7107/06 B ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin belehrt, der Beschluss sei unanfechtbar. Der am 22. Juni 2010 von der Beschwerdeführerin persönlich eingelegten Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt. Mit Schreiben der Geschäftsstelle des IV. Senats des BFH vom 14. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin auf den beim BFH bestehenden Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hingewiesen. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 11. November 2010, ausweislich Postzustellungsurkunde zugestellt am 13. November 2010, wurde die Beschwerdeführerin erneut auf den vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang hingewiesen und gebeten, nunmehr ihre Beschwerde bis spätestens 22. Dezember 2010 unter Beachtung der im Schreiben vom 14. Juli 2010 dargestellten Formerfordernisse wirksam einzulegen. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
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Vor dem BFH muss sich --wie die Beschwerdeführerin vom BFH belehrt worden ist-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nrn. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 FGO). Der Vertretungszwang gilt gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird, also auch für die Einlegung von Rechtsmitteln beim FG (vgl. auch BTDrucks 16/3655, S. 98 f.). Damit unterliegt auch die gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 3 der Zivilprozessordnung statthafte Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. August 2008 II B 67/08, BFH/NV 2008, 1870) dem Vertretungszwang. Nachdem die Beschwerde auch nach wiederholter Belehrung der Beschwerdeführerin nicht von einer der genannten Personen oder Gesellschaften eingelegt worden ist, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Dies ungeachtet dessen, dass sich die Frist zur Einlegung der Beschwerde mangels ordnungsgemäßer Belehrung durch das FG im Streitfall nicht nach § 129 Abs. 1 FGO, sondern nach § 55 Abs. 2 FGO bestimmt.
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