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BFH 28.01.2010 - III B 112/08
BFH 28.01.2010 - III B 112/08 - Rückforderung des an das Kind ausgezahlten Kindergeldes vom Kindergeldberechtigten
Normen
Vorinstanz
vorgehend FG Köln, 9. April 2008, Az: 14 K 4245/06, Urteil
Leitsatz
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NV: Rechtsgrundlos gezahltes Kindergeld ist auch dann vom Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO zurückzufordern, wenn die Familienkasse das Kindergeld auf seine Anweisung an das Kind ausgezahlt hat .
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt zu Unrecht einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Mit ihrem Vorbringen, bei Erhalt des Bescheids vom 13. August 2003 sei nicht erkennbar gewesen, dass die Beigeladene das Kindergeld für T nicht auf die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angerechnet habe, und dass sie, die Klägerin, weder Adressatin dieses Bescheids noch Leistungsempfängerin des zurückgeforderten Kindergeldes gewesen sei, macht sie keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts geltend, sondern wendet sich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2008 VIII B 22/08, BFH/NV 2009, 183).
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2. Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, wer Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist, wenn zu Unrecht gezahltes Kindergeld an das Kind ausgezahlt worden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn sie ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Demnach ist nicht das Kind, sondern der Kindergeldberechtigte Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn die Familienkasse das Kindergeld --wie im Streitfall-- auf Grund einer Zahlungsanweisung des Kindergeldberechtigten an das Kind auszahlt (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2005 III B 197/04, BFH/NV 2005, 1486, m.w.N., und vom 29. Januar 2007 III B 169/05, BFH/NV 2007, 858).
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3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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