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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Existenzgründer

    Hauptberuflich Selbstständige müssen für ihre Krankenversicherung selbst sorgen. Dabei haben sie die Wahl zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung.

    Grundsätzlich sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Dies gilt auch für freiwillig Versicherte. Für sie besteht jedoch die Möglichkeit, einen Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten zu stellen, wenn der Nachweis einer entsprechenden privaten Versicherung erbracht werden kann. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

    Selbstständige in bestimmten Berufsgruppen sind pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Alle anderen Selbstständigen können innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme ihrer Selbstständigkeit die Versicherungspflicht beantragen. Zudem können sich Existenzgründer gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit versichern, sofern die selbstständige Tätigkeit tatsächlich mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Eine Arbeitslosenversicherung auf Antrag ist jedoch nur möglich, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand oder unmittelbar davor (Unterbrechung maximal ein Monat) eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen hat.

    Existenzgründer können von der Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Gründungszuschuss beziehen. Allerdings kann dieser in der Regel nur Personen gewährt werden, die aus der Arbeitslosigkeit heraus eine Selbstständigkeit anstreben und bei Aufnahme der Selbstständigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben.


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