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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Haushaltshilfe

    Gesetzlich Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung, ambulanter oder stationärer Rehabilitationsleistungen oder häuslicher Krankenpflege die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist (§ 38 SGB V). Weitere Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

    Versicherte, bei denen keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt, erhalten Haushaltshilfe für längstens vier Wochen auch dann, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist. Lebt ein Kind im Haushalt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wochen.

    Die Kosten werden im Rahmen der Verträge mit Leistungserbringern bzw. bei selbstbeschafften Kräften in angemessener Höhe (z. B. Fahrkosten, ggf. Verdienstausfall) übernommen.

    Die Zuzahlung beträgt je Kalendertag 10 % der Kosten, mindestens 5,00 Euro, höchstens 10,00 Euro je Einsatztag; maximal die tatsächlichen Kosten. Die Zuzahlung entfällt für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


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