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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Höchstbeiträge

    Die Beiträge werden maximal bis zur B - Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Sozialversicherungszweige erhoben. Daraus ergeben sich (bei hälftiger Beitragstragung) folgende Höchstbeiträge für 2025:

    Bundesweit

    Krankenversicherung*

    (einheitlich für alle Kassen)

    Allgemeiner Beitragssatz (14,6 %)

    804,84 Euro

    Ermäßigter Beitragssatz (14,0 %)

    771,76 Euro

    Pflegeversicherung (3,6 %)

    198,46 Euro

    Kinderlose (4,2 %)

    231,53 Euro

    Rentenversicherung (18,6 %)

    1.497,30 Euro

    Arbeitslosenversicherung (2,6 %)

    209,30 Euro

    * Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist nicht berücksichtigt.


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