Überschrift eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998).
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
2.entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3.entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.
Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983).
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Absatz 3 geändert durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).
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