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BVFG – Bundesvertriebenengesetz

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
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BVFG – Bundesvertriebenengesetz



§ 100a BVFG, Übergangsregelung

Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. 5. 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und § 5 in der vor dem 24. 5. 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.


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