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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 115k GG

(1)1 Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikel 115c, Artikel 115e und Artikel 115g und Rechtsverordnungen, die aufgrund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. 2 Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das aufgrund der Artikel 115c, Artikel 115e und Artikel 115g erlassen worden ist.

(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuss beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die aufgrund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens 6 Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.

(3)1 Gesetze, die von den Artikel 91a, Artikel 91b, Artikel 104a, Artikel 106 und Artikel 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des 2. Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. 2 Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.


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