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HHG – Häftlingshilfegesetz

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
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HHG – Häftlingshilfegesetz



§ 20 HHG, Stiftungsrat

(1)1 Der Stiftungsrat besteht aus 12 Mitgliedern. 2 Der für dieses Gesetz federführende Bundesminister benennt 6 Mitglieder; er beruft weitere 6 Mitglieder aus den in § 17 Satz 1 genannten Personen. 3 Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder berufen.

(2)1 Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Stiftungsrat. 2 Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt.

(3)1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats und ihrer Stellvertreter beträgt 4 Jahre. 2 Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. 3 Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(4)1 Der Stiftungsrat erlässt die Satzung und stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Unterstützungen nach § 18 gewährt werden können; Satzung und Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die genauere Regelung der Voraussetzungen und Bedingungen der Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 18 Absatz 1 und 2 StrRehaG. 3 Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. 4 Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschließt mit einfacher Mehrheit.


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