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InsO – Insolvenzordnung



§ 276 InsO, Mitwirkung des Gläubigerausschusses

1 Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. 2 § 160 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten entsprechend.


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