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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 284 InsO, Insolvenzplan

(1)1 Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. 2 Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuldner richten. 3 Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der vorläufige Sachwalter oder der Sachwalter beratend mit.

Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3 und geändert.

(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.


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