§ 295a InsO, Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit
§ 295a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3328).
(1)1 Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. 2 Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. 1. des Folgejahres zu leisten.
(2)1 Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. 2 Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. 3 Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. 4 Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.