Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
1 Die zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 PflBG erheben die Angaben nach § 62 Absatz 2 PflBG zum Zweck der Evaluierung nach § 62 Absatz 1 PflBG. 2 Die Daten zur Wahl des Vertiefungseinsatzes als auch zur Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 oder 3 PflBG werden für jede Auszubildende und für jeden Auszubildenden mit Abschluss der jeweiligen Ausbildung für das laufende Kalenderjahr (Berichtsjahr) erhoben. 3 Diese Daten werden über die statistischen Landesämter bis zum 2. 5. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das BMFSFJ und das BMG übermittelt, erstmals zum 2. 5. 2024.
§ 27a eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).
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