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StPO – Strafprozessordnung

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§ 111 StPO, Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten

(1)1 Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 StGB oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, StGB, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Absatz 1 Nummer 1 StGB begangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können. 2 An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.

(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) sind hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der Identität nach Absatz 1 gelten § 106 Absatz 2 Satz 1, § 107 Satz 2 erster Halbsatz, die §§ 108, § 109, § 110 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 163b und § 163c entsprechend.


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