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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 66 BGB, Aufbewahrung von Dokumenten

Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.

§ 66 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).


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