Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Artikel 90 EGHGB
Artikel 90 EGHGB, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des VSBG und des PflVG
Artikel 90 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
(1) 1 § 271 Absatz 2, die §§ 325a, 334 Absatz 1 und 3b, § 335 Absatz 1 und 1b, § 340n Absatz 3b sowie die §§ 340o, 341n Absatz 3b und § 341o HGB in der jeweils ab dem 22. 6. 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. 12. 2023 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die Vorschriften des 4. Unterabschnitts des 3. Buchs des HGB in der jeweils ab dem 22. 6. 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Ertragsteuerinformationsberichte sowie auf Erklärungen nach § 342d Absatz 2 Nummer 1, § 342e Absatz 2 Nummer 1 und § 342f Absatz 2 Nummer 1 HGB für ein nach dem 21. 6. 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. 3 § 317 Absatz 3b und § 322 Absatz 1 HGB in der jeweils ab dem 22. 6. 2023 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden auf gesetzliche Abschlussprüfungen für das Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr nach Satz 2 folgt. 4 § 335 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 8 sowie § 335a Absatz 3 Satz 4 HGB in der jeweils ab dem 22. 6. 2023 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, die am 22. 6. 2023 gewährt werden.
(2) 1 § 271 Absatz 2, die §§ 325a, 334 Absatz 1 und 3b, § 335 Absatz 1 und 1b, § 340n Absatz 3b, die §§ 340o, 341n Absatz 3b und § 341o HGB in der bis einschließlich 21. 6. 2023 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. 1. 2024 beginnende Geschäftsjahr. 2 § 335 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 8 sowie § 335a Absatz 3 Satz 4 HGB in der bis einschließlich 21. 6. 2023 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, die vor dem 22. 6. 2023 gewährt werden.
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