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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 4 GenG, Mindestzahl der Mitglieder

Die Zahl der Mitglieder muss mindestens 3 betragen.


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