§ 22 KHG, Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
§ 22 eingefügt durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl. I S. 580).
(1)
1 Die Länder können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 SGB V bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen
- 1. ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 SGB V besteht,
- 2. ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 SGB VI in Verb. mit § 38 SGB IX besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder
- 3. ein Vertrag nach § 34 SGB VII besteht.
2 Die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten für die Behandlung von bis zum 31. 1. 2021 aufgenommenen Patientinnen und Patienten als zugelassene Krankenhäuser nach
§ 108 SGB V.
Satz 2 geändert durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl. I S. 2397).
(2) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. 12. 2021 Pauschalbeträge für
- 1. die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen,
- 2. Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen und
- 3. das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen.
2 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach
§ 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von weiteren 4 Wochen fest.
Satz 1 neugefasst durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).