§ 105 SGB IV, Informationsportal
§ 105 eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(1) Zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger nach § 104 Satz 3 wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein allgemein zugängliches elektronisch gestütztes Informationsportal errichtet; er kann diese Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 SGB X oder nach § 219 SGB V übertragen.
(2) 1 Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Darstellung der von ihnen zu verantwortenden Fachverfahren im Informationsportal zuständig. 2 Weitere Verfahrensbeteiligte sollen sich am Informationsportal im Rahmen von Vereinbarungen beteiligen, insbesondere über eine anteilige Kostentragung.
(3) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung und die Inhalte des Informationsportals regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom BMAS im Einvernehmen mit dem BMG zu genehmigen sind.
(4)
1 Die Sozialversicherungsträger tragen die nachgewiesenen Investitions- und laufenden Betriebskosten des Informationsportals gemeinsam. 2 Von diesen Kosten übernehmen:
- 1. 50 % der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die Pflegekassen handelt,
- 2. 30 % die Deutsche Rentenversicherung Bund,
- 3. 10 % die Bundesagentur für Arbeit und
- 4. 10 % die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
3 Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bis zum 31. 12. 2018 dem BMAS einen Bericht über die Nutzung, Kostenverteilung und mögliche Perspektiven des Informationsportals vorzulegen.