§ 272 SGB VI, Besonderheiten
Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
(1)
Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die vor dem 19. 5. 1950 geboren sind und vor dem 19. 5. 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791), G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202) und G vom 29. 8. 2013 (BGBl. I S. 3484). Satz 2 gestrichen durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl. I S. 3484).
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 7. 2024).
(3)
1 Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten. 2 Reichsgebiets-Beitragszeiten sind
- 1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
- 2. Zeiten der Erziehung eines Kindes,
- 3. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
3 Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen.
Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 7. 2024), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).