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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 284 SGB VI, Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte

1 Personen im Sinne der §§ 1 bis § 4 BVFG und des § 1 BEvakG, die

  • 1.vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig waren und
  • 2.binnen 3 Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,
können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, längstens aber bis zum 1. 1. 1924 zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. 2 Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554). Satz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).


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