§ 42b SGB XII, Mehrbedarfe
§ 42b eingefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 anerkannt.
(2)
1 Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird ein Mehrbedarf anerkannt
- 1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 SGB IX,
- 2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX oder
- 3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote.
2 Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem und dem für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen vereinbart ist.
3 Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind
1/
30 des Betrags, der sich nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 SvEV in der jeweiligen Fassung ergibt.
(3) 1 Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB IX geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. 2 In besonderen Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten anzuerkennen. 3 In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
Satz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.