Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.3. SGB XI § 21 VfB
Ziff. 3.3. SGB XI § 21 VfB, Zahlung und Fälligkeit der Beiträge
(1) 1 Die Beiträge für die nach § 21 Nummer 4 SGB XI versicherungspflichtigen Mitglieder sind allein vom Leistungsträger der Jugendhilfe zu tragen und zu zahlen. 2 Sie werden allerdings nicht an jede Kranken- bzw. Pflegekasse, bei der die Versicherung durchgeführt wird, gezahlt. 3 Stattdessen sind die Beiträge grundsätzlich monatlich direkt an das vom BAS verwaltete Sondervermögen aller Pflegekassen (Ausgleichsfonds) durch Überweisung ausschließlich auf das nachstehende Konto bei der Deutschen Bundesbank zu zahlen:
BAS — Sonderkto. Ausgleichsfonds PV —
IBAN DE11 3700 0000 0037 0010 37/BIC MARKDEF1370
Deutsche Bundesbank
Verwendungszweck: Kennzahl 2061 22
(2) Die übrigen Konten des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung, des Gesundheitsfonds oder des BAS sind nicht zu verwenden.
(3) Die Beiträge sollen von den jeweiligen Trägern der Jugendhilfe nicht einzelfallbezogen, sondern in einer monatlichen Gesamtsumme für alle nach § 21 Nummer 4 SGB XI versicherungspflichtigen Mitglieder gezahlt werden. Hierbei sind keine Zahlungsmitteilungen (insbesondere keine personenbezogenen Beitragslisten) oder Beitragsnachweise jeglicher Art an das BAS zu übermitteln.
(4) 1 Die Beiträge sind spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu zahlen sind. 2 Angesichts der relativ geringen Höhe der Beiträge wird es nicht beanstandet, wenn die Beiträge viertel- oder halbjährlich gezahlt werden.
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