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EuGH 13.02.2025 - C-612/23
EuGH 13.02.2025 - C-612/23 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) - 13. Februar 2025 ( *1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) – Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste – Universaldienst und Nutzerrechte – Verbraucherschutz – Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen – Erleichterung des Anbieterwechsels – Art. 30 Abs. 5 – Anfängliche Mindestvertragslaufzeit – Begriff“
Leitsatz
In der Rechtssache C-612/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. September 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Oktober 2023, in dem Verfahren
Verbraucherzentrale Berlin e. V.
gegen
Vodafone GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter D. Gratsias (Berichterstatter), E. Regan, J. Passer und B. Smulders,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Verbraucherzentrale Berlin e. V., vertreten durch Rechtsanwältin S. Fitzner,
der Vodafone GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C. Rohnke,
der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Gariazzo, L. Malferrari und G. Meessen als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Universaldienstrichtlinie).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Verbraucherzentrale Berlin e. V., einem Verbraucherschutzverein (im Folgenden: Verbraucherschutzverein), und der Vodafone GmbH, einem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen u. a. im Bereich Mobilfunk, über eine Geschäftspraxis dieses Anbieters gegenüber Verbrauchern.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Universaldienstrichtlinie
In den Erwägungsgründen 2, 30 und 49 der Universaldienstrichtlinie hieß es:
Nach Artikel 153 [EG] trägt die [Europäische] Gemeinschaft zum Verbraucherschutz bei.
…
Verträge stellen ein wichtiges Mittel für Nutzer und Verbraucher dar, um ein Mindestmaß an Informationstransparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. … Verbrauchertransaktionen im Zusammenhang mit elektronischen Netzen und Diensten unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie den Anforderungen geltender gemeinschaftsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften für Verträge … Insbesondere sollten die Verbraucher bei ihren Vertragsbeziehungen mit ihrem unmittelbaren Telefondienstanbieter ein Mindestmaß an Rechtssicherheit in der Weise haben, dass die Vertragsbedingungen, die Dienstqualität, die Kündigungsbedingungen und die Bedingungen für die Einstellung des Dienstes, Entschädigungsregelungen und die Streitbeilegung vertraglich festgelegt sind. …
…
Diese Richtlinie sollte Elemente des Verbraucherschutzes wie eindeutige Vertragsbedingungen, Streitbeilegung und Tariftransparenz für die Verbraucher vorsehen. …“
Art. 20 („Verträge“) Abs. 1 dieser Richtlinie sah vor:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher und andere Endnutzer, die dies verlangen, bei der Anmeldung zu Diensten, die die Verbindung mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem Unternehmen oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste und/oder Verbindungen bereitstellen. …“
Art. 30 („Erleichterung des Anbieterwechsels“) Abs. 5 der Richtlinie bestimmte:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, keine anfängliche Mindestvertragslaufzeit beinhalten, die 24 Monate überschreitet. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Unternehmen den Nutzern die Möglichkeit anbieten, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen.“
Richtlinie 2009/136
Im 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/136 heißt es:
„Damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Dabei muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten in Verbraucherverträgen wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Übertragbarkeit der Rufnummern ist ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den Wettbewerbsmärkten der elektronischen Kommunikation und sollte mit geringstmöglicher Zeitverzögerung erfolgen, so dass die Rufnummer innerhalb eines Arbeitstags funktionell aktiviert wird und der Nutzer eine Unterbrechung des Dienstes nicht länger als einen Arbeitstag lang hinnehmen muss. Die zuständigen nationalen Behörden können unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts und der technischen Entwicklung das Globalverfahren für die Übertragung von Rufnummern vorschreiben. Wie die Erfahrung in einigen Mitgliedstaaten gezeigt hat, besteht die Gefahr, dass Verbraucher ohne ihre Einwilligung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. Auch wenn dies in erster Linie eine Angelegenheit für die Vollzugsbehörden sein sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf den Wechsel des Anbieters jenes Mindestmaß an verhältnismäßigen Maßnahmen zu treffen – einschließlich der Auferlegung angemessener Sanktionen –, das erforderlich ist, um diese Gefahren zu minimieren und den Verbraucherschutz im Übertragungsverfahren zu gewährleisten, ohne dass der Wechsel für die Verbraucher an Attraktivität verliert.“
Richtlinie (EU) 2018/1972
Die Universaldienstrichtlinie wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. 2018, L 321, S. 36) aufgehoben. Nach der Entsprechungstabelle in Anhang XIII dieser Richtlinie entspricht Art. 30 Abs. 5 der Universaldienstrichtlinie Art. 105 Abs. 1 der Richtlinie 2018/1972. Art. 105 („Vertragslaufzeit und -kündigung“) der Richtlinie 2018/1972 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht davon abschrecken, einen Anbieterwechsel vorzunehmen, und dass Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, keine Mindestvertragslaufzeit enthalten, die 24 Monate überschreitet. Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen beschließen oder beibehalten, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.
…
(3) Wenn im Vertrag oder im nationalen Recht die automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags für elektronische Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, vorgesehen ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Endnutzer den Vertrag nach einer solchen Verlängerung jederzeit unter Einhaltung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Kündigungsfrist von höchstens einem Monat ohne Kosten – abgesehen von den Entgelten für die Nutzung des Dienstes während der Kündigungsfrist – kündigen kann. Vor einer automatischen Vertragsverlängerung unterrichten Anbieter die Endnutzer deutlich, zeitnah und auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende des Vertragsverhältnisses sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung. Ferner beraten die Anbieter gleichzeitig die Endnutzer hinsichtlich des besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste. Die Anbieter erteilen Endnutzern diese Informationen über den besten Tarif mindestens einmal pro Jahr.
…“
Nach Art. 124 dieser Richtlinie endete die Frist für ihre Umsetzung in die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten am 21. Dezember 2020, und nach Art. 125 der Richtlinie wurde die Universaldienstrichtlinie mit Wirkung vom selben Datum aufgehoben.
Deutsches Recht
In § 43b des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. 2004 I S. 1190) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: TKG) hieß es:
„Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. …“
§ 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) lautet:
„(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.“
§ 309 BGB bestimmt:
„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
…
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen …
…
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Der Verbraucherschutzverein erhob beim Landgericht Düsseldorf (Deutschland) eine Unterlassungsklage gegen Vodafone, die er darauf stützte, dass Vodafone zum Nachteil von Bestandskunden wie den im Vorabentscheidungsersuchen genannten Kunden 1 und 2 gegen die nationale Verbraucherschutzregelung verstoßen habe.
Letztere Kunden hatten mit Vodafone jeweils einen Erstvertrag mit fester Mindestvertragslaufzeit geschlossen. Im Jahr 2018, vor dem Ablauf ihrer Verträge, wünschten beide Kunden einen Tarifwechsel, um gegen eine höhere monatliche Rate Zugang zu einem verbilligten Kauf eines neuen Mobiltelefons zu erhalten.
Zu diesem Zweck unterzeichnete Kunde 1 eine Zusatzvereinbarung zu seinem Erstvertrag, in der es hieß, dass es sich um einen „neuen Vertrag“ handele, der „vor Ende der Mindestvertragslaufzeit“ geschlossen worden sei, und dass am ersten Tag nach Ablauf der Mindestvertragsdauer des Erstvertrags eine neue Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten beginne. Der Kunde erhielt sofort das vereinbarte Mobiltelefon, und Vodafone wandte ab sofort den in der Zusatzvereinbarung vorgesehenen neuen Tarif an.
Kunde 2 unterzeichnete ein Dokument mit dem Titel „Vertragsverlängerung“, in dem eine Vertragslaufzeit von 26 Monaten festgelegt war. Hierzu teilte Vodafone dem Kunden mit, die noch nicht abgelaufene Restlaufzeit des von ihm unterzeichneten Erstvertrags sei den 24 Monaten Mindestlaufzeit hinzuzurechnen.
Zur Stützung seiner Unterlassungsklage machte der Verbraucherschutzverein geltend, dass durch die in den Rn. 14 und 15 des vorliegenden Urteils beschriebene Geschäftspraxis die Kunden entgegen § 43b Satz 1 TKG, jedenfalls aber entgegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB über einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten gebunden würden. Vodafone wandte ein, dass es sich bei dieser Geschäftspraxis lediglich um einvernehmliche Vertragsverlängerungen handele, die nicht unter diese Bestimmungen fielen.
Das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) gab der Klage teilweise statt und entschied, dass die beanstandete Geschäftspraxis zwar nicht gegen die genannten Vorschriften verstoße, die sich allein auf die Dauer von Erstverträgen bezögen und nicht auf die Dauer von Folgeverträgen wie denen, die sich aus der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung (siehe oben, Rn. 14) und des Dokuments (siehe oben, Rn. 15) ergäben, diese Absprachen mit den Kunden 1 und 2 jedoch Allgemeine Geschäftsbedingungen enthielten, die gegen § 307 BGB verstießen.
Gegen dieses Urteil legten die Parteien des Ausgangsverfahrens beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. Dieses gab der Berufung des Verbraucherschutzvereins statt und wies die Berufung von Vodafone zurück, da die mit der Unterlassungsklage angegriffene Geschäftspraxis tatsächlich gegen die genannten nationalen Vorschriften verstoße, wenn sie im Licht des Unionsrechts ausgelegt würden.
Der Bundesgerichtshof (Deutschland) hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an das vorlegende Gericht zurück, da er den Sachverhalt des Rechtsstreits in einigen Punkten für nicht hinreichend aufgeklärt hielt.
Nach Ansicht des erneut mit dem Rechtsstreit befassten vorlegenden Gerichts sollten die von Kunde 1 unterzeichnete Zusatzvereinbarung und das von Kunde 2 unterzeichnete Dokument bereits am Tag ihrer Unterzeichnung wirksam werden und in Vollzug gesetzt werden.
Das vorlegende Gericht wirft jedoch die Frage auf, wie der Begriff „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ in § 43b Satz 1 TKG, dessen Bedeutung in Deutschland umstritten sei, auszulegen ist.
Nach einer ersten Auffassung seien mit diesem Begriff nur die Erstverträge zwischen Kunden und Anbietern von Kommunikationsdiensten gemeint. Folglich gelte die in Art. 30 Abs. 5 der Universaldienstrichtlinie vorgesehene zeitliche Begrenzung nicht für Fortsetzungen solcher Verträge – sowohl stillschweigende als auch solche, die auf einer neuen Vereinbarung zwischen denselben Parteien beruhten –, und zwar unabhängig davon, ob die Fortsetzungen zu Änderungen der Vertragsbedingungen führten.
Nach der vom vorlegenden Gericht vertretenen zweiten Auffassung sei unter „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ jede Mindestvertragslaufzeit zu verstehen, wobei dem Verbraucher in jedem Fall nach Ablauf der in der Universaldienstrichtlinie genannten Mindestvertragslaufzeit von höchstens 24 Monaten eine Möglichkeit zur Beendigung des Vertrags geboten werden solle. Erstens stehe eine solche Auslegung mit dem im 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/136 genannten Ziel im Einklang, den Verbrauchern die Möglichkeit zu bieten, einen Vertrag nach Ablauf einer zumutbaren Mindestlaufzeit zu beenden, „damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen“. Zweitens würde eine Auslegung des Begriffs „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ wie die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführte bedeuten, dass es keine klaren Vorgaben zur Dauer von zwischen den Parteien von Erstverträgen geschlossenen Folgeverträgen gäbe. Drittens führe letztere Auslegung zu einer Unterscheidung zwischen der bloßen Vertragsverlängerung und dem Neuabschluss eines Vertrags unter Beendigung des Altvertrags, was die Anwendung der Universaldienstrichtlinie von nationalen Konzepten abhängig mache.
Der Wegfall des in Art. 30 Abs. 5 der Universaldienstrichtlinie enthaltenen Wortes „anfängliche“ in Art. 105 Abs. 1 der Richtlinie 2018/1972 sei damit zu erklären, dass die Frage der automatischen Verlängerungen befristeter Verträge nunmehr in Art. 105 Abs. 3 der Richtlinie 2018/1972 geregelt sei.
Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist unter „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ im Sinne von Art. 30 Abs. 5 der Universaldienstrichtlinie lediglich die Vertragslaufzeit eines Erstvertrags oder auch ein auf aktuellen Willenserklärungen beruhender, geraume Zeit vor Ablauf des Erstvertrags geschlossener und in Vollzug gesetzter Verlängerungsvertrag zu verstehen, wenn er im Verhältnis zum Erstvertrag geänderte Leistungen des Unternehmers und des Kunden zum Inhalt hat?
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 30 Abs. 5 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen ist, dass sich der Begriff „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ in dieser Bestimmung sowohl auf die Laufzeit des Erstvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste als auch auf die Laufzeit eines Folgevertrags zwischen denselben Parteien bezieht, so dass dieser Folgevertrag keine Mindestvertragslaufzeit von mehr als 24 Monaten beinhalten darf, und zwar auch dann nicht, wenn er vor Ablauf des Erstvertrags unterzeichnet und in Vollzug gesetzt wurde.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die inzwischen durch die Richtlinie 2018/1972 aufgehobene und ersetzte Universaldienstrichtlinie in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist. Hierzu führt das Gericht u. a. aus, dass nach dem auf diesen Rechtsstreit anwendbaren nationalen Recht einer Klage wie der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erhobenen nur dann stattgegeben werden könne, wenn die beanstandete Geschäftspraxis zum Zeitpunkt des der Klage zugrunde liegenden Sachverhalts rechtswidrig gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe sich der Sachverhalt jedoch vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2018/1972 ereignet, so dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Geschäftspraxis anhand der Universaldienstrichtlinie zu beurteilen sei.
Insoweit genügt der Hinweis, dass es allein Sache der nationalen Gerichte ist, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihnen vorgelegten Fragen einfügen, festzulegen (Beschluss vom 25. März 2022, IP u. a. [Feststellung des Vorliegens des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens], C-609/21, EU:C:2022:232, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof ist in Bezug auf die Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts grundsätzlich gehalten, die sich aus der Vorlageentscheidung ergebenden rechtlichen Würdigungen zugrunde zu legen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In Anbetracht dieser Erwägungen ist Art. 30 Abs. 5 der Universaldienstrichtlinie auszulegen.
Was als Erstes den Wortlaut dieser Bestimmung betrifft, kann aus der spanischen, der deutschen, der griechischen, der englischen und der französischen Sprachfassung abgeleitet werden, dass sich das in weiblicher Form verwendete Adjektiv „anfängliche“ nicht auf die „Verträge“ oder den „[V]ertrag“ beziehen soll, sondern auf die „Mindestvertragslaufzeit“. Dies würde bedeuten, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, zwischen den Erstverträgen und den zwischen denselben Parteien geschlossenen Folgeverträgen zu unterscheiden. Andere Sprachfassungen dieser Bestimmung, wie die italienische und die portugiesische, können jedoch dahin ausgelegt werden, dass mit ihnen nur für den „anfänglichen Vertrag“, d. h. im Wesentlichen den von den betreffenden Parteien unterzeichneten Erstvertrag, das Erfordernis aufgestellt werden soll, dass eine Mindestlaufzeit höchstens 24 Monate beträgt.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Bestimmungen des Unionsrechts indessen im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden; weichen diese verschiedenen Fassungen voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 17. Januar 2023, Spanien/Kommission, C-632/20 P, EU:C:2023:28, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hierzu ist als Zweites festzustellen, dass eine Auslegung von Art. 30 Abs. 5 der Universaldienstrichtlinie, wonach es keine Unterscheidung zwischen dem Erstvertrag und dem zwischen denselben Parteien geschlossen Folgevertrag geben kann, mit dem Ziel dieser Richtlinie im Einklang steht.
Wie sich bereits aus der Überschrift von Art. 30 der Universaldienstrichtlinie und dem 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/136 ergibt, besteht nämlich das Hauptziel von Art. 30 darin, es Verbrauchern zu erleichtern, in voller Sachkenntnis den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist, damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen können. Eine Auslegung von Art. 30 der Universaldienstrichtlinie dahin, dass sich der Begriff „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ nur auf die Laufzeit der zwischen den betreffenden Parteien geschlossenen Erstverträge und nicht auf die Laufzeit der zwischen denselben Parteien geschlossenen Folgeverträge bezieht, hätte zur Folge, dass ein Anbieterwechsel durch die Verbraucher erschwert würde – unter Umständen über lange Zeiträume – und ihnen damit gegebenenfalls die Möglichkeit genommen würde, in den vollen Genuss des Wettbewerbs in dem betreffenden Bereich zu kommen.
Insbesondere kann zum einen zwar davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher durch seine Entscheidung, erneut mit demselben Anbieter eine Bindung einzugehen, sein Vertrauen in ihn unter Beweis stellt, doch darf dies im Hinblick auf das genannte Ziel nicht dazu führen, dass dieser Verbraucher daran gehindert wird, den Anbieter zu wechseln, wenn sich ihm ein attraktiveres Angebot bietet.
Zum anderen geht aus den Erwägungsgründen 2 und 30 der Universaldienstrichtlinie im Wesentlichen hervor, dass der Verbraucherschutz eines der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele darstellt. Wenn der Verbraucher beschließt, am Ende einer ersten Vertragslaufzeit erneut eine Bindung mit demselben Anbieter einzugehen, verfügt er zwar über eine gewisse Erfahrung mit den Geschäftspraktiken seines Vertragspartners. Diese Erfahrung kann sich jedoch als unerheblich erweisen, wenn der eingegangene neue Vertrag für beide Seiten Leistungen bedeutet, die anderer Natur sind als die Leistungen nach dem Erstvertrag. Somit darf das Schutzniveau, das dem Verbraucher zu gewähren ist, nicht niedriger sein, wenn er Änderungen eines Vertrags mit einem Anbieter zustimmt, als wenn er mit einem solchen Vertrag erstmals eine Bindung mit einem neuen Anbieter eingeht.
Dies gilt erst recht in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der der Folgevertrag zwischen den betreffenden Parteien gegenüber dem Erstvertrag zwischen ihnen Änderungen enthält, die wesentliche Klauseln betreffen, wie etwa solche, die sich auf die Preisgestaltung, den Inhalt oder die Natur der fraglichen Leistungen beziehen.
Zwar geht, wie sich aus dem 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/136 ergibt, die Beseitigung aller rechtlichen, technischen oder praktischen Hindernisse, die es den Verbrauchern erschweren könnten, den Anbieter zu wechseln, nicht so weit, dass die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten in Verbraucherverträgen dadurch ausgeschlossen würde. Eine Auslegung von Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22, die es einem Anbieter gestatten würde, für einen neuen Vertrag mit einem seiner Abonnenten eine längere Laufzeit als die nach dieser Bestimmung maximal zulässige Mindestvertragslaufzeit festzulegen, kann jedoch nicht als mit den Zielen vereinbar angesehen werden, die vom Unionsgesetzgeber – der mit dieser Bestimmung eine zeitliche Begrenzung festgesetzt hat, die nicht überschritten werden darf – verfolgt werden.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 30 Abs. 5 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen ist, dass sich der Begriff „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ in dieser Bestimmung sowohl auf die Laufzeit des Erstvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste als auch auf die Laufzeit eines Folgevertrags zwischen denselben Parteien bezieht, so dass dieser Folgevertrag keine Mindestvertragslaufzeit von mehr als 24 Monaten beinhalten darf, und zwar auch dann nicht, wenn er vor Ablauf des Erstvertrags unterzeichnet und in Vollzug gesetzt wurde.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
sich der Begriff „anfängliche Mindestvertragslaufzeit “ in dieser Bestimmung sowohl auf die Laufzeit des Erstvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste als auch auf die Laufzeit eines Folgevertrags zwischen denselben Parteien bezieht, so dass dieser Folgevertrag keine Mindestvertragslaufzeit von mehr als 24 Monaten beinhalten darf, und zwar auch dann nicht, wenn er vor Ablauf des Erstvertrags unterzeichnet und in Vollzug gesetzt wurde.
Arastey Sahún
Gratsias
Regan
Passer
Smulders
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Februar 2025.
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Die Kammerpräsidentin
M. L. Arastey Sahún
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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