|
„I. Allgemeine Vorschriften
|
|
§ 1 |
Versorgungsberechtigung
|
|
(1) |
Versorgungsberechtigt nach dieser Versorgungsordnung ist jeder Mitarbeiter der Firma, der |
|
|
(a) |
In einem Arbeitsverhältnis zur Firma steht; … |
|
… |
|
|
§ 4 |
Voraussetzungen für die Zahlung von Versorgungsleistungen
|
|
… |
|
|
(2) |
Der Mitarbeiter, der in den Ruhestand tritt, erhält eine |
|
|
I) |
Alterspension und, sofern Aufbaubeiträge geleistet wurden, ein Alterskapital, |
|
|
|
a) |
wenn er das 65. Lebensjahr (Altersgrenze) vollendet hat oder |
|
|
|
b) |
wenn er vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält … |
|
|
… |
|
|
|
§ 6 |
Beitragsfähige Dienstzeit
|
|
(1) |
Beitragsfähig ist die Dienstzeit vom Eintritt in die Firma bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, soweit während dieser Zeit Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 vorgelegen hat. |
|
… |
|
|
§ 7 |
Beitragsfähiges Entgelt
|
|
(1) |
Bestandteile des beitragsfähigen Entgelts sind …, bei Mitarbeitern der Führungskreise die Bruttoentgelte, die Bestandteil der Jahresvergütung sind, sowie die Incentives. Das beitragsfähige Entgelt ergibt sich aus der Summe der innerhalb eines Kalenderjahres gezahlten Bruttoentgelte, die zu den zuvor genannten Bestandteilen gehören; soweit ein Teil dieser Entgeltbestandteile im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wurde, sind sie ebenfalls beitragsfähig. |
|
… |
|
|
§ 8 |
Beiträge, Bausteine und Faktoren
|
|
(1) |
Am Ende eines Kalenderjahres wird für den Mitarbeiter aus seinem beitragsfähigen Entgelt ein Grundbeitrag und ggf. ein Aufbaubeitrag ermittelt. |
|
(2) |
Das für den Grundbeitrag maßgebliche jährliche beitragsfähige Entgelt ist begrenzt auf die Rentenschwelle. Die Höhe der jährlichen Rentenschwelle ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Versorgungsordnung. Der Aufbaubeitrag wird für das beitragsfähige Entgelt oberhalb der Rentenschwelle ermittelt. |
|
… |
|
|
(4) |
Renten- und Kapitalfaktor sind die Faktoren, mit denen die Beiträge in Versorgungsleistungen umgerechnet werden. … |
|
… |
|
|
II. |
Pensionsleistungen
|
|
§ 9 |
Grundbeitrag, Rentenfaktor und Rentenbausteine
|
|
(1) |
Der Grundbeitrag beträgt 3% des beitragsfähigen Entgelts (§ 7), soweit es die Rentenschwelle nicht übersteigt. |
|
(2) |
Aus der Multiplikation des Grundbeitrages mit dem Rentenfaktor gemäß Anlage 2 wird ein Rentenbaustein ermittelt. |
|
§ 10 |
Alterspension
|
|
(1) |
Die Höhe der jährlichen Alterspension ergibt sich aus der Summe der während der beitragsfähigen Dienstzeit (§ 6) erworbenen Rentenbausteine des Mitarbeiters (§ 9 Absatz 2). |
|
… |
|
(3) |
Die Alterspension wird bei Inanspruchnahme nach Vollendung des 62. Lebensjahres wegen des späteren Rentenbeginns und der daraus folgenden kürzeren Laufzeit für jeden vollen Monat der späteren Inanspruchnahme nach dem auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten um 0,4 % des Ausgangsbetrages dauerhaft erhöht (versicherungsmathematischer Zuschlag). Der Zuschlag beträgt insgesamt jedoch maximal 14,4 %. Der Zuschlag gilt auch für Rentenbausteine, die nach dem 62. Lebensjahr erworben werden. |
|
… |
|
|
III. |
Kapitalleistungen
|
|
§ 14 |
Aufbaubeitrag, Kapitalfaktor und Kapitalbausteine
|
|
(1) |
Der Aufbaubeitrag beträgt |
|
|
• |
3 % des beitragsfähigen Entgelts (§ 7), soweit es die auf denselben Zeitraum entfallende Rentenschwelle (§ 8 Absatz 2) übersteigt und die auf denselben Zeitraum entfallende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt, zuzüglich |
|
|
• |
13 % des beitragsfähigen Entgelts (§ 7), soweit es die auf denselben Zeitraum entfallende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. |
|
… |
|
|
(3) |
Aus dem Aufbaubeitrag ergibt sich ein Kapitalbaustein in derselben Höhe; der Kapitalfaktor hat insofern den Wert 1. |
|
§ 15 |
Vorsorgefonds und Überschussbeteiligung
|
|
(1) |
Der Aufbaubeitrag (§ 14 Absatz 1) wird von der Firma jeweils zum Ende des Kalenderjahres in ein ausschließlich für die Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eingerichtetes Sondervermögen (Vorsorgefonds) eingebracht. … |
|
(2) |
Die Vermögensanlage erfolgt durch einen von der Firma beauftragten Treuhänder nach der in der Anlagerichtlinie festgelegten und regelmäßig überprüften Anlagepolitik. Die Anlagepolitik folgt den Grundsätzen der Sicherheit und Rentabilität, was eine ausreichende Mischung und Streuung der Fondsanlagen verlangt. |
|
(3) |
Dem Mitarbeiter werden fiktive Anteile am Vorsorgefonds entsprechend der für ihn aufgewendeten Aufbaubeiträge zugeordnet. Der Verwalter der Vermögensanlage führt zu diesem Zweck Unterkonten, aus denen jeweils die Anzahl der dem Mitarbeiter zugeordneten fiktiven Anteile ersichtlich ist. Der Mitarbeiter erhält zu Beginn eines Kalenderjahres die Information über den Kontostand zum 31. Dezember des Vorjahres. |
|
(4) |
Der Mitarbeiter nimmt an der Wertentwicklung des Fondsvermögens im Umfang seiner fiktiven Anteile teil. Die positive Differenz zwischen dem Wert seiner fiktiven Anteile und der Summe seiner Kapitalbausteine stellt die Überschussbeteiligung dar; sie ist nicht garantiert. Eine rechtlich verbindliche Zuteilung der Überschussbeteiligung erfolgt zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls, es sei denn, dass eine solche von der Firma bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles vorgenommen wurde. Das Fondskapital wird auf der Grundlage des fiktiven Anteilsbestandes des Mitarbeiters am Fondsvermögen und dem aktuellen Stand des Fondsvermögens nach Maßgabe des Börsenschlusskurses am ersten, auf den Tag des Eintritts des Versorgungsfalls folgenden Handelstag ermittelt. … |
|
… |
|
|
(6) |
Für die Auszahlung an den Mitarbeiter oder seine Hinterbliebenen wird das gesamte Kapital (Summe der Kapitalbausteine zzgl. Überschussbeteiligung) dem Fondsvermögen entnommen und an die Firma überwiesen; die Auszahlung an den Mitarbeiter oder seine Hinterbliebenen erfolgt durch die Firma nach Abzug der gesetzlichen Abgaben. Das Unterkonto für den Mitarbeiter wird aufgelöst. … |
|
… |
|
|
§ 16 |
Alterskapital
|
|
Die Höhe des Alterskapitals ergibt sich aus der Summe der während der beitragsfähigen Dienstzeit (§ 6) erworbenen Kapitalbausteine des Mitarbeiters (§ 14 Absatz 3 - Garantiekapital) und der Überschussbeteiligung (§ 15 Absatz 4). |
|
… |
|
|
§ 20 |
Anpassungen
|
|
… |
|
|
(2) |
Die Firma wird entsprechend § 16 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) nach Einsetzen der Pensionszahlung eine Anpassung der laufenden Pensionszahlungen nach dieser Versorgungsordnung um 1% jährlich vornehmen. |
|
… |
|
|
§ 22 |
Zahlungsweise und Zahlungsdauer
|
|
(1) |
Der monatliche Zahlbetrag der in Euro ermittelten Jahrespension ergibt sich als ein Zwölftel dieses Jahresbetrages. … |
|
… |
|
|
(4) |
Alterskapital, Kapital bei Erwerbsminderung sowie Todesfallkapital werden zum Zeitpunkt der erstmaligen Pensionszahlung gezahlt, die für denselben Versorgungsfall gilt. Der Mitarbeiter kann bis drei Jahre vor Beginn der Kapitalauszahlung bestimmen, ob das gesamte Kapital in einem Betrag oder aber in maximal fünf Jahresraten an ihn ausgezahlt oder aber im Versorgungsfall auf den Chemie Pensionsfonds übertragen wird. Im Falle einer Verratung vermindern die ausgezahlten Raten die Anzahl der fiktiven Anteile am Vorsorgefonds. Die Höhe der Schlussrate ist abhängig vom Wert der fiktiven Restanteile zum Zeitpunkt der letzten Auszahlung. Eine mögliche negative Wertentwicklung während der Auszahlungsphase geht zu Lasten, eine positive zu Gunsten des Mitarbeiters.“ |