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„§ 1 Geltungsbereich
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(1) |
1Dieser Tarifvertrag gilt für … Arbeitnehmer (im folgenden Mitarbeiter genannt) des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Landestarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört bzw. einer tarifschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des DRK-Tarifvertrags i.d.F. des 27. ÄnderungsTV Teil A (im folgenden DRK-Reformtarifvertrag) fallen, … |
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(2) |
… |
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(3) |
Die Bestimmungen des DRK-Reformtarifvertrags gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. |
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§ 2 Überleitung in die Entgeltgruppen
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Die von § 1 Abs. 1 erfassten Mitarbeiter werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. |
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§ 3 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
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(1) |
1Für die Überleitung der Mitarbeiter wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe gemäß §§ 22 bzw. 33 DRK-TV i.d.F. des 26. ÄnderungsTV … nach der Anlage 1 des 27. ÄnderungsTV Teil B … den Entgeltgruppen des 27. Änderungstarifvertrags (DRK-Reformtarifvertrags) zugeordnet. … |
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Abschnitt III
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Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst
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§ 15 Überleitung der Mitarbeiter in den Anhang zur Anlage SuE zum DRK-Reformtarifvertrag und weitere Regelungen
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(1) |
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(2) |
1Die unter den Anhang zur Anlage SuE zum DRK-Reformtarifvertrag fallenden Mitarbeiter (§§ 1 und 2 der Sonderregelung Anlage 8) werden am 1. Juni 2010 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zur Anlage SuE zum DRK-Reformtarifvertrag eingruppiert sind, übergeleitet. … 3Das dem Mitarbeiter in der neuen Entgeltgruppe und Stufe zustehende Entgelt bestimmt sich nach den Absätzen 4 und 5. … |
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(3) |
… |
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(4) |
1Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Mai 2010 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Tabellenentgelt einschließlich eines nach § 21 Abs. 4 Satz 2 DRK-Reformtarifvertrag gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrags sowie einer am 31. Mai 2010 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 sowie § 7 zustehenden individuellen Besitzstandsbetrag/Besitzstandszulage zusammensetzt. … |
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(5) |
1Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt … 2Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 3 ergebenden Stufe, erhält der Mitarbeiter einen individuellen Besitzstandsbetrag. 3Der individuelle Besitzstandsbetrag verringert sich entsprechend den jeweiligen Stufenaufstiegen und bei Höhergruppierungen. 4§ 4 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. |
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(6) |
Auf am 1. Januar 2007 aus dem DRK TV a.F. in den DRK-Reformtarifvertrag übergeleitete Mitarbeiter, die nach dem Anhang zu der Anlage SuE zum DRK-Reformtarifvertrag in der Entgeltgruppe S 8 oder S 9 eingruppiert wären, finden die Absätze 1 bis 5 nur Anwendung, wenn sie bis zum 31. Januar 2011 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage SuE zum DRK-Reformtarifvertrag schriftlich geltend machen. |
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§ 15a Besondere Regelungen für am 31. Juli 2016 nach der Anlage 6c (ehemals Anhang zur Anlage SuE, Sonderregelung 8) zum DRK-Reformtarifvertrag eingruppierte Beschäftigte und weitere Regelungen
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(1) |
Beschäftigte, die nach der Anlage 6c zum DRK-Reformtarifvertrag am 31. Juli 2016 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und am 01. August 2016 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind: |
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Entgeltgruppe am 31. Juli 2016 |
Entgeltgruppe am 01. August 2016 |
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S 6 |
S 8a |
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S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3 + 5 |
S 8b |
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S 7, S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 |
S 9 |
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werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 01. August 2016 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet. |
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(2) |
1Beschäftigte, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 01. August 2016 der Anlage 6c zum Reformtarifvertrag DRK eine Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe als am 31. Juli 2016 ergibt, bleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sie nicht bis zum 31. Juli 2017 (Ausschlussfrist) ihre Höhergruppierung beantragen. …“ |