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„§ 2 |
Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze
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1. |
Für die Eingruppierung ist allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des/der Beschäftigten maßgebend. |
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2. |
Die Eingruppierung einer jeden Tätigkeit, bzw. ggfs die Umgruppierung im Falle einer Änderung der Tätigkeit, erfolgt auf Basis des Entgeltgruppenverzeichnisses (siehe § 8) unter Heranziehung der Tätigkeitsbeschreibungen. |
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3. |
Die den Entgeltgruppen zugeordneten Tätigkeitsbeispiele sind in Anlage 1 in Form von Tätigkeitsbeschreibungen detailliert beschrieben. Sie definieren die Anforderungen und Tätigkeitsmerkmale und sind für eine Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe vorrangig zu berücksichtigen. |
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Die in den Tätigkeitsbeispielen beschriebenen Tätigkeiten und Merkmale sind summarisch zu betrachten. Sofern einzelne Tätigkeiten und Merkmale nicht erfüllt sind, ist dies für die Anwendung des Tätigkeitsbeispiels unschädlich, soweit hierdurch die prägende Gesamtanforderung (mindestens 50 v.H. der Tätigkeiten) nicht berührt wird. Bei gleichen Zeitanteilen ist die höhere Eingruppierung maßgebend. |
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Ist kein Tätigkeitsbeispiel unmittelbar einschlägig, ist auf das Tätigkeitsbeispiel abzustellen, das der Tätigkeit am ehesten entspricht. |
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4. |
In den Entgeltgruppen 8 bis 10 bedarf es keines Mindeststellenanteils. Die Funktionen, die in die Entgeltgruppen 9 oder 10 eingruppiert werden, sind abschließend aufgeführt. |
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§ 4 |
Eingruppierung in besonderen Fällen
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Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 (Funktionen 9.1.2, 9.2.2, 9.2.5 (BundesfachgruppenleiterIn), und 9.3.2) erfolgt befristet für die Dauer der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit. |
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Bei Beendigung der Tätigkeit muss die Vergütung mindestens aus der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 erfolgen. |
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§ 7 |
Entgeltstufen
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1. |
Die Entgeltgruppen 3 bis 5 sind in zwei Stufen aufgegliedert. |
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2. |
Die Entgeltgruppe 7 ist aufgegliedert in drei Stufen. |
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4. |
In den Entgeltgruppen 8 bis 10 sind keine zeitabhängigen Stufen vorgesehen sondern Funktionsstufen für die Wahrnehmung bestimmter höherwertiger Aufgaben. |
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§ 8 |
Entgeltgruppenverzeichnis
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Das Entgeltsystem enthält 10 Entgeltgruppen. |
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Entgeltgruppe 7
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Tätigkeiten, die selbständig und eigenverantwortlich für komplexe Aufgabengebiete ausgeführt werden, vertieftes fach- und organisationspolitisches Wissen sowie ausgeprägte Fähigkeiten der Kooperation und Kommunikation erfordern und Verantwortung für die Umsetzung von Beschlüssen und die Erreichung der Ziele der Organisation beinhalten. |
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Stufe 3: |
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7.3.1 GewerkschaftssekretärIn mit administrativen Aufgaben mit gehobenen Anforderungen, d.h. |
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7.3.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich |
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Entgeltgruppe 8
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Tätigkeiten, die sich als besonders schwierige Koordinations- oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 7 herausheben |
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Stufe 1: |
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8.1.1 Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich, denen als zusätzliche Aufgabe überbezirkliche und/oder landesbezirksübergreifende |
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Tarifarbeit |
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Betreuungsarbeit von betrieblichen Mitbestimmungsgremien (…) |
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Koordination von Branchen- bzw. Teilbranchenarbeit |
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nicht nur in Ausnahmefällen übertragen wurde. |
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8.1.2 stellvertretende/r Bezirksgeschäftsführer/in in Bezirken bis 14.999 abgerechnete Mitglieder |
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Stufe 2: |
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8.2.1 stellvertretende/r Bezirksgeschäftsführer/in in Bezirken ab 15.000 abgerechnete Mitglieder |
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8.2.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktionen, wie z.B. … |
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8.2.3 GewerkschaftssekretärIn mit speziellen fachspezifischen Aufgaben (…) |
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8.2.4 TarifsekretärIn |
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Entgeltgruppe 9
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Tätigkeiten, die Steuerungs- und Führungsaufgaben (d.h. die Setzung fachlicher und konzeptioneller Vorgaben für andere) umfassen oder strategische Verantwortung für ver.di haben. |
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Hierunter fallen abschließend folgende Funktionen: |
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Stufe 1: |
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9.1.1 BezirksgeschäftsführerIn eines Bezirkes mit bis zu 14.999 abgerechneten Mitgliedern |
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9.1.2 LandesfachbereichsleiterIn eines Landesfachbereiches mit bis zu 14.999 abgerechneten Mitgliedern |
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9.1.3 BildungsstättenleiterIn |
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Stufe 2: |
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9.2.1 BezirksgeschäftsführerIn eines Bezirkes ab 15.000 abgerechneten Mitgliedern |
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9.2.2 LandesfachbereichsleiterIn eines Landesfachbereiches ab 15.000 abgerechneten Mitgliedern |
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9.2.3 LeiterIn folgender abschließend aufgezählter Bereiche der Bundesverwaltung mit politischer bzw. administrativer Verantwortung von strategischer Bedeutung |
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Stufe 3: |
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9.3.1 BezirksgeschäftsführerIn eines Bezirkes ab 40.000 abgerechneten Mitgliedern |
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9.3.2 LandesfachbereichsleiterIn eines Landesfachbereiches ab 40.000 abgerechneten Mitgliedern |
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9.3.3 LeiterIn folgender abschließend aufgezählter Bereiche der Bundesverwaltung mit politischer bzw. administrativer Verantwortung von herausgehobener strategischer Bedeutung |
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Entgeltgruppe 10
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Tätigkeiten mit politischer bzw. administrativer Verantwortung in einem Bereich der Bundesverwaltung von besonders herausgehobener strategischer Bedeutung. Hierunter fallen abschließend folgende Funktionen: |
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LeiterIn Grundsatz im Ressort 1 |
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LeiterIn Kommunikation und Marketing |
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LeiterIn Finanzen |
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LeiterIn Personal |
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LeiterIn Controlling.“ |