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„Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn
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(im weiteren VersO) in der Fassung des 53. Nachtrages vom 26. April 1989 zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn (Anlage 11 zum RKV) |
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Auf der Grundlage des § 15 der Verordnung vom 28. März 1973 über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahner-Verordnung - (GBl. I Nr. 25 S. 217) wird im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne und dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie dem Zentralvorstand der IG Transport- und Nachrichtenwesen zur Verwirklichung des Anspruchs der Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn auf Alters-, Invaliden- und Unfallversorgung sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenversorgung folgendes geregelt: |
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§ 1 |
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Umfang der Versorgung |
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(1) |
Eisenbahner und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen haben bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen Anspruch auf |
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a) |
Altersversorgung |
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§ 2 |
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Alters- und Invalidenversorgung |
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(1) |
Anspruch auf Altersversorgung der Eisenbahner haben Werktätige, die |
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a) |
eine mindestens 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit bei der Deutschen Reichsbahn nachweisen und |
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b) |
die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente der Sozialversicherung erfüllen. |
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(3) |
Für die Gewährung und Berechnung der Alters- bzw. Invalidenversorgung einschließlich der Gewährung von Zuschlägen für den Ehegatten und die Kinder gelten die Rechtsvorschriften über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung, soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist. |
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(4) |
Der Steigerungsbetrag für jedes Jahr der ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei der Deutschen Reichsbahn beträgt 1,5 % des beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes der letzten 20 Kalenderjahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit. |
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§ 7 |
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Freiwillige Zusatzrentenversicherung |
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(1) |
Für den Beitritt und die Beitragszahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung sowie für die Gewährung und Berechnung von Zusatzrenten gelten die Rechtsvorschriften über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung, soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist. |
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§ 8 |
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Allgemeine Bestimmungen |
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(1) |
Versorgungen und Zusatzrenten werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der für den Wohnort des Anspruchsberechtigten zuständigen Verwaltung der Sozialversicherung des Kreisvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zu stellen. |
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(3) |
Für die Behandlung von Einsprüchen gegen die Versorgung der Eisenbahner sind die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zuständig. Für die Behandlung von Einsprüchen gegen die Festsetzung der ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei der Deutschen Reichsbahn sind die Konfliktkommissionen bzw. Kammern für Arbeitsrecht bei den Kreisgerichten zuständig. |
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§ 9 |
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Übergangsregelung |
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(1) |
Eisenbahner die |
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a) |
am 1. Januar 1974 im Arbeitsrechtsverhältnis zur Deutschen Reichsbahn bzw. zu einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe b) oder c) dieser Ordnung stehen, zu diesem Zeitpunkt eine mindestens 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit nachweisen, |
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b) |
bei Eintritt des Versorgungsfalles noch im Arbeitsrechtsverhältnis zur Deutschen Reichsbahn bzw. zu einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe b) oder c) dieser Ordnung stehen, |
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c) |
die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters- oder Invalidenrente der Sozialversicherung erfüllen und |
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d) |
der freiwilligen Zusatzrentenversicherung am 1. Januar 1974 beigetreten sind und die Zugehörigkeit nicht durch Austritt beendet haben, |
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erhalten eine Alters- oder Invalidenversorgung der Eisenbahner nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 4, wenn sich dadurch ein günstigerer Anspruch als nach den §§ 2 und 7 dieser Ordnung ergibt. |
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(2) |
Die Alters- oder Invalidenversorgung beträgt bei einer 10jährigen ununterbrochenen Dienstzeit 20 % des monatlichen Basisbetrages der letzten 5 zusammenhängenden Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles. Für jedes weitere Jahr erhöht sich die Versorgung um 2 % bis zu einer 25jährigen ununterbrochenen Dienstzeit und für jedes weitere Jahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 70 % des monatlichen Basisbetrages, höchstens 800,- M ohne Zuschläge. |
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§ 11 |
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Festsetzung von Versorgungen bei Erhöhung |
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von Renten der Sozialversicherung |
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(1) |
Bei Versorgungen, die auf der Grundlage der §§ 9 und 10 dieser Ordnung berechnet wurden, ist bei Erhöhung von Renten der Sozialversicherung zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung des § 2 dieser Ordnung und der geltenden Rechtsvorschriften über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialversicherung ein höherer Anspruch ergibt. Die höhere Leistung ist zu zahlen. |
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…“ |
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