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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BSG 16.11.2011 - B 13 R 317/11 B
BSG 16.11.2011 - B 13 R 317/11 B
Tenor
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Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.,
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zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 21.6.2011 hat das LSG Berlin-Brandenburg den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und zu deren Durchführung Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. beantragt. Zur Begründung trägt sie vor: Die Erfolgsaussichten ergäben sich daraus, dass den in der mündlichen Verhandlung vom 21.6.2011 vor dem LSG gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt worden sei. Die dazu vom LSG gegebene Begründung sei nicht tragfähig. Sollte das Gericht zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels weitere Ausführungen für erforderlich halten, werde um richterliche Hinweise gebeten.
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II. Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt bereits nicht die insoweit geltenden formellen Voraussetzungen. Da der Klägerin PKH nicht zu gewähren ist, hat sie auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der Beschwerdeschrift vom 25.8.2011 nicht zum Ausdruck gebracht, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde oder die Anbringung des PKH-Gesuchs beschränkt wissen will. Er muss deshalb die gesetzliche Frist und Form für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG vom 27.6.1975 - BSGE 40, 111 f = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 22.9.2003 - B 9 VG 18/03 B - Juris RdNr 3). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Folgen dieses Versäumnisses sind gemäß § 73 Abs 6 Satz 6 SGG iVm § 85 ZPO der Klägerin zuzurechnen. Die Begründung in der Beschwerdeschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil nicht ansatzweise einer der in § 160 Abs 2 SGG genannten Zulassungsgründe "dargelegt" oder "bezeichnet" wird (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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Soweit die Klägerin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) rügen will, erfüllt ihr Vorbringen nicht die gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG bei einer Sachaufklärungsrüge zu beachtenden besonderen Darlegungsanforderungen. Danach muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr, vgl zB BSG vom 29.3.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG vom 19.11.2007 - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG vom 14.4.2009 - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8). Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.
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Die Bitte der Klägerin um "richterliche Hinweise" für den Fall, dass das Beschwerdegericht "zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe weitere Ausführungen für erforderlich" halte, kann nicht dazu führen, dass von einer Entscheidung über die nicht formgerecht begründete Beschwerde zunächst abzusehen wäre. Denn es besteht keine Verpflichtung des Senats, die anwaltlich vertretene Klägerin vor einer Entscheidung über ihre Beschwerde auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen (BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.
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