Soweit er geltend macht, dass die - tatsächlich nicht durchgeführte - Anhörung seiner Familienangehörigen nicht erforderlich war und deshalb eine Hauptsacheentscheidung habe ergehen müssen, wirft die vorläufige Haftentscheidung des Amtsgerichts zwar die Frage auf, warum die Haftdauer nicht am Zeitbedarf für die Durchführung der Anhörung der Familienangehörigen orientiert war, sondern mit dem Zeitbedarf für die Abschiebung begründet wurde. Auch wenn § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine Haft für höchstens sechs Wochen vorsieht, darf diese Frist nicht ohne weiteres ausgeschöpft werden (vgl. Göbel, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 427 Rn. 17). Vielmehr ist die Dauer der einstweiligen Anordnung an ihrem Zweck zu orientieren (vgl. etwa Drews, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 427 Rn. 4; Grotkopp, Abschiebungshaft, 2020, Rn. 665 f.; ders., in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 427 Rn. 15; Stahmann, in: Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis, 2019, § 11 Rn. 347; ähnlich Heidebach, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 427 Rn. 6; Koch, in: Kluth/Hornung/Koch,Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Aufl. 2020, § 5 Rn. 439). Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte ist die Haftanordnung im Wege einstweiliger Anordnung nur soweit und solange möglich, "wie aller Voraussicht nach ein vorläufiges Regelungsbedürfnis besteht". Gemeint ist damit "[der] Zeitraum, den es wahrscheinlich dauern wird, eine Ermittlung aller im Haftantrag anzugebenden Tatsachen bei gebotener zügiger Bearbeitung abzuschließen und den Betroffenen sodann auf der Grundlage eines vollständigen Haftantrags erneut dem Haftrichter vorzuführen." (vgl. LG Frankfurt <Oder>, Beschluss vom 18. März 2013 - 15 T 11/13 -, juris, Rn. 16; LG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 5 T 210/13 -, juris, Rn. 36; LG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 5 T 199/13 -, juris, Rn. 40; LG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2017 - 4 T 28/17 -, juris, Rn. 14; LG Frankfurt <Main>, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 2-29 T 142/19 -, juris, Rn. 8).