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„§ 3 |
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Begriffsbestimmung zur Arbeitszeit |
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3. |
Regelmäßige Arbeitszeit |
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3.1 |
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche; sie wird auf die Tage Montag bis Freitag verteilt. |
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Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 8 Stunden. |
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4. |
Mehrarbeit |
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4.1 |
Mehrarbeit ist jede über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (…). |
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5. |
Schichtarbeit |
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5.1 |
Schichtarbeit liegt vor, wenn im Wechsel in Zwei- oder Drei-Schichtsystemen gearbeitet wird. Die tägliche Arbeitszeit beträgt in jedem Fall 8 Stunden, wöchentlich 40 Stunden. |
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5.3 |
Für unvorhergesehene in die dritte Schicht fallende Schichtvertretung wird für die laufende Schichtwoche ein Zuschlag nach § 7 Ziffer 5.3 zweiter Spiegelstrich gezahlt. |
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5.4 |
Unter Mitbestimmung des Betriebsrates ist ein Schichtenplan zu vereinbaren. Ist die Umsetzung eines Arbeitnehmers notwendig, so soll er rechtzeitig, möglichst 3 Tage vorher, davon verständigt werden. |
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6. |
Nachtarbeit |
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6.1 |
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr im Sommerhalbjahr (01. April bis 30. September) und von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr im Winterhalbjahr (01. Oktober bis 31. März). |
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6.2 |
Unvorhergesehene Nachtarbeit liegt vor, wenn diese nicht mindestens 2 Arbeitstage vor ihrem Beginn angeordnet wird. Die Schichtvertretung in einer laufenden Schichtperiode während der Nachtarbeitszeit gilt als unvorhergesehene Nachtarbeit. |
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§ 4 |
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Regelung der Arbeitszeit und der Ausgleichszeit |
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3. |
Mehrarbeit |
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3.1 |
Mehrarbeit ist weitestgehend zu vermeiden. Sie soll nur vorübergehend in Fällen dringender Notwendigkeit unter Mitbestimmung des Betriebsrates festgelegt werden. In Notfällen ist der Betriebsrat nachträglich zu verständigen, wenn keine vorherige Verständigung zeitlich möglich war. Ist unter Mitbestimmung des Betriebsrates festgestellt worden, daß Mehrarbeit erforderlich ist, so ist sie im Benehmen der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Bei der Festsetzung von Mehrarbeit ist auf die privaten und kulturellen Bedürfnisse der betroffenen Arbeitnehmer weitgehend Rücksicht zu nehmen. |
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4. |
Schichtarbeit |
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Im Zwei-Schichtsystem wird eine bezahlte Pause von 20 Minuten gewährt, wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden kann. Im Drei-Schichtsystem liegt hierin eine bezahlte Pause von 30 Minuten. Am Arbeitsplatz sind ausreichende Möglichkeiten zur Einhaltung der Pause zu schaffen. |
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§ 7 |
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Zuschläge |
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1. |
Die zu zahlenden Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Schicht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit können für Angestellte durch Pauschalen abgegolten werden. Hierüber ist mit den Angestellten eine besondere Vereinbarung zu treffen. Die Pauschalen müssen der Höhe nach eine angemessene Abgeltung der Vergütung nach dem Tarifvertrag darstellen. Der Betriebsrat ist zu informieren. |
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2. |
Die Zuschläge werden von dem Stundenverdienst (Divisor 1/173) des tatsächlich gezahlten Monatsentgelts berechnet. |
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3. |
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höchste, bei gleicher Höhe ein Zuschlag zu zahlen. Schichtzuschläge sind daneben gesondert zu zahlen. |
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5. |
Es gelten folgende Zuschläge: |
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5.1 |
Mehrarbeit an Wochentagen |
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die ersten beiden Stunden |
täglich |
25 % |
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jede weitere Stunde |
täglich |
50 % |
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- |
Fuhrpark ab der 41. Stunde |
wöchentlich |
25 % |
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ab der 47. Stunde |
wöchentlich |
50 % |
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an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen |
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- |
Sonntage |
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80 % |
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- |
Oster- und Pfingstsonntage |
200 % |
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gesetzliche Feiertage, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen |
200 % |
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5.3 |
Nachtarbeit und Schichtarbeit |
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- |
Nachtarbeit, jedoch nicht Schichtarbeit |
50 % |
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unvorhergesehene Nachtarbeit |
60 % |
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(Als Nachtarbeit in diesem Sinne gelten in Notfällen auch die Zeiten für die An- und Abfahrt zur bzw. von der Arbeitsstätte. Für diese Zeit ist der Zuschlag ebenfalls zu zahlen.) |
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2. Schicht in Wechselschicht |
10 % |
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3. Schicht in Wechselschicht |
25 % |
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§ 10 |
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Entgeltzahlung |
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1. |
Die Entgeltzahlung erfolgt bargeldlos monatlich. |
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2. |
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß das Entgelt am Ende des Abrechnungszeitraumes dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben ist. Fällt der Zahlungstag auf einen arbeitsfreien Tag, so muß das Entgelt bereits am vorhergehenden Tag auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen sein. |
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3. |
Von Ziffer 1 und Ziffer 2 abweichende Regelungen sind durch Betriebsvereinbarungen zulässig. |
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4. |
Dem Arbeitnehmer ist eine Abrechnung auszuhändigen, aus der die Zusammensetzung des Entgelts ersichtlich ist. Er ist zur Nachprüfung der Abrechnung verpflichtet. |
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§ 15 |
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Schichtfreizeit |
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Zur Abgeltung der bei ständig in Nachtschicht oder im Drei-Schichten-Wechsel auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch bezahlte Freizeit gegeben. Arbeitnehmer, die im Drei-Schichten-System oder ausschließlich in Nachtschicht arbeiten, erhalten für je 60 Arbeitstage in diesem System 1 Tag Schichtfreizeit (Arbeitstage). |
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§ 26 |
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Ausschlußfristen |
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1. |
Gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit vom Arbeitnehmer schriftlich geltend gemacht worden sind. |
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2. |
Ansprüche auf Bezahlung von Zuschlägen sind zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen, geltend zu machen. |
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3. |
Ist ein oben genannter Anspruch rechtzeitig erhoben und wird seine Erfüllung nachweislich abgelehnt, so ist der Anspruch innerhalb von 3 Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. |
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4. |
Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.“ |