|
„§ 3 Monatsarbeitszeit
|
|
(1) |
Die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistete Arbeitszeit ist die Monatsarbeitszeit. |
|
(2) |
1Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die dienstplanmäßigen Pausen. 2Bei ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit des Fahrers/der Fahrerin von der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr oder bei einer Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden findet keine Kürzung statt, bei einer eintägigen Dienstreise über 12 Stunden wird einheitlich eine Kürzung von 30 Minuten vorgenommen. |
|
(3) |
Im Falle einer/eines |
|
|
- |
Beurlaubung (§§ 26, 27 TVöD), |
|
|
- |
Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls, |
|
|
- |
Freistellung von der Arbeit unter Entgeltfortzahlung (§ 29 TVöD), |
|
|
- |
Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse unter Zahlung des Entgelts, |
|
|
- |
Freizeitausgleichs nach § 2 Abs. 3 Satz 1, |
|
|
- |
ganz oder teilweisen Ausfalls der Arbeit wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrates, |
|
|
- |
ganz oder teilweisen Ausfalls infolge eines Wochenfeiertages, |
|
|
sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen: |
|
|
a) |
bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Werktage oder wechselnd auf 5 Werktage in je drei Wochen je Kalendermonat und im Übrigen auf 6 Werktage für: |
|
|
|
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen I 8,65 Stunden, |
|
|
|
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen II 9,65 Stunden, |
|
|
|
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen III 10,65 Stunden, |
|
|
|
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen IV 11,65 Stunden, |
|
|
|
Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen 11,65 Stunden, |
|
|
b) |
bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Werktage oder ständig wechselnd auf 6 bzw. 5 Werktage für: |
|
|
|
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen I 7,65 Stunden, |
|
|
|
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen II 8,65 Stunden, |
|
|
|
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen III 9,65 Stunden, |
|
|
|
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen IV 10,65 Stunden, |
|
|
|
Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen 10,65 Stunden. |
|
(4) |
1Jeder Tag einer mehrtägigen Dienstreise oder einer Teilnahme an Manövern und Übungen (Anhang zu § 46 zum TVöD BT-V (Bund)) ist mit 12 Stunden anzusetzen. … |
|
(5) |
Bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD) oder Beurlaubung (§ 28 TVöD) ohne Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt, die der Fahrer/die Fahrerin ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TVöD) geleistet hätte.“ |