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„I. Teilnahmevoraussetzungen
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1. Aufnahmevoraussetzungen
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Die betriebliche Altersversorgung wird gemäß § 1b Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) über die Gruppenunterstützungskasse Z e.V. - im folgenden Z genannt - durchgeführt. Dafür gelten die folgenden Grundsätze und die folgenden Leistungsbeschreibungen. Die erforderlichen Mittel werden der Z von dem Trägerunternehmen zugeführt. |
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2. Kreis der Versorgungsberechtigten
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Ein Mitarbeiter (m/w) des Trägerunternehmens, der der Leistungsgruppe |
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Gruppe 1 - kaufmännische Leitung |
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Gruppe 2 - technische Leitung |
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angehört, kann zum 1. eines Monats, erstmals zum 01.07.2008, Versorgungsberechtigter/Leistungsanwärter der Z werden, wenn er zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Kasse folgende Voraussetzungen erfüllt. Er |
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ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in den Kreis der Versorgungsberechtigten arbeitsfähig |
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ist in einer ungekündigten Stellung für das Unternehmen tätig |
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ist mindestens 28 Jahre alt |
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ist versicherbar im Rahmen der Rückdeckungsversicherung. |
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II. Leistungen
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Nach Maßgabe dieses Leistungsplanes gewährt die Z folgende Leistungen: |
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Altersversorgungsleistung |
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Hinterbliebenenleistung |
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1. Altersversorgungsleistung
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A. Anspruchsentstehung
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Der Anspruch auf Altersversorgungsleistung entsteht zum 1. des jeweiligen Aufnahmemonats in dem Jahr, in dem die Rückdeckungsversicherung abläuft und der Versorgungsberechtigte aus den Diensten des Arbeitgebers/Trägerunternehmens ausscheidet (Stichtag). |
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B. Leistungsart
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Alterskapital |
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Die Altersversorgungsleistung wird in Form einer einmaligen Kapitalzahlung erbracht. |
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Das Altersversorgungskapital wird fällig zum 15.01. des Folgejahres, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für das Altersversorgungskapital erfüllt sind, bei späterem Ausscheiden zum Ausscheidetermin. … |
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C. Höhe der Versorgung
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Das Trägerunternehmen gewährt dem Versorgungsberechtigten eine betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). |
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Der Versorgungsbetrag beläuft sich je nach Gruppenzugehörigkeit auf: |
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Gruppe 1 - 1.348,65 EUR monatlich |
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Gruppe 2 - 1.258,22 EUR monatlich. |
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Die Z wird diesen Betrag zur Finanzierung einer fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung mit Erlebensfallgarantie und Garantiefonds verwenden, deren anfängliche garantierte Versicherungsleistung mit der zugesagten Versorgungsleistung identisch ist, soweit regelmäßig Beiträge in Höhe des Versorgungsbetrages für die Dauer bis zum Eintritt des Versorgungsfalles eingezahlt worden sind. |
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Der Versorgungsberechtigte wird durch das Trägerunternehmen regelmäßig - erstmals unmittelbar nach Versorgungsbeginn - über die jeweilige Höhe der Versorgung informiert (Leistungsausweis). Das Trägerunternehmen verpflichtet sich, die Leistungsausweise an den Versorgungsberechtigten auszuhändigen. |
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Die dort genannte Versorgungshöhe setzt voraus, dass lückenlos in der vereinbarten Höhe firmenfinanzierte Anteile zugewendet werden. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, wie z.B. bei entgeltlosen Beschäftigungszeiten oder nach Eintritt in den Altersruhestand vor Fälligkeit der Rückdeckungsversicherung, beschränkt sich die Versorgung auf die Leistungen aus der beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung. |
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V. Unverfallbarkeit bei vorzeitigem Ausscheiden
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Scheidet der Versorgungsberechtigte vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten des Trägerunternehmens aus, behält er seine Anwartschaften auf Versorgungsleistungen, sofern die in § 1b Abs. 1 BetrAVG geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach behält ein ausscheidender Versorgungsberechtigter seine Anwartschaft, wenn er mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat. |
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Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch in der Höhe, die der vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Ausscheiden erreichten Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin gezahlten Beiträgen entspricht. Diese entspricht der Höhe nach der Leistung, die sich aus der zum Ausscheiden beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung zuzüglich künftiger Überschussanteile ergibt. |
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Bei kurzen Zuwendungszeiten können die Leistungen aus der beitragsfreien Rückdeckungsversicherung aufgrund der vereinbarungsgemäßen Verwendung der ersten Beiträge zur Deckung der Einrichtungskosten und der Verwendung eines Teiles der Beiträge für die Risikoübernahme und die Verwaltung der Rückdeckungsversicherung geringer sein, als die Summe der Versorgungsbeiträge. Dieser Effekt kann auch durch eine ungünstige Fondsentwicklung eintreten. |
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VIII. Grundsätze
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1. Freiwilligkeit der Versorgungsleistungen |
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Aus gesetzlichen Gründen gewährt die Z dem Versorgungsberechtigten keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch wird auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Gewährung von Leistungen erworben. |
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3. Finanzierung der Versorgungsleistungen |
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Die im Leistungsplan festgelegten Leistungen werden durch eine Versicherung (bei der Z Lebensversicherung AG) rückgedeckt. Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, die im Rahmen der Versicherung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich gegebenenfalls einer gesundheitlichen Prüfung zu unterziehen. Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag stehen in voller Höhe der Z zu. Das Trägerunternehmen wird die erforderlichen Mittel zur Beitragszahlung für die Rückdeckungsversicherung der Z regelmäßig zuführen. |
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4. Insolvenzsicherung |
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Das Trägerunternehmen ist verpflichtet, die vorgesehenen unverfallbaren Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Regelung gegen Fälle der Insolvenz des Trägerunternehmens abzusichern (Pensions-Sicherungs-Verein (PSV)). |
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7. Verweis auf BetrAVG |
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Ergänzend zum Leistungsplan gelten die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).“ |