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„2. |
Eingruppierung allgemein
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2.1 … Im Arbeitsvertrag ist daher zu vereinbaren, dass sich die Eingruppierung nach den Eingruppierungserlassen des MK in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. … |
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2.2. Für den Begriff ‚abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung‘ gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT. |
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Danach sind wissenschaftliche Hochschulen Universitäten |
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Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer … Diplomprüfung beendet worden ist. … |
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Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife … als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester oder ähnliches - vorgeschrieben ist. |
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2.3 Die in der Anlage in den Merkmalen 3.1, 3.2, 23.1, 31, 32.1, 32.2, 41, 42.1 und 61.1 genannten Lehrkräfte, deren Studienabschluss nur für ein Unterrichtsfach geeignet ist, werden bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals in der nächstniedrigeren VergGr. eingestuft und nach sechsjähriger Bewährung eine VergGr. höhergruppiert. Gegenüber der VergGr. II a gilt hierbei die VergGr. III als nächstniedrigere VergGr. |
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Ein weiterer Bewährungsaufstieg ist ausgeschlossen. Das gilt auch für die nach früheren Bestimmungen eingruppierten Lehrkräfte. |
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Ein Studienabschluss ist für ein Unterrichtsfach geeignet, wenn dieser Abschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatsprüfung übereinstimmt, die der Unterrichtstätigkeit entspricht. Für das zweite Unterrichtsfach kann vom Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung ausgegangen werden. |
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2.10 Für die einzelvertragliche Vergütungsvereinbarung der von den in der Anlage aufgeführten Eingruppierungsmerkmalen nicht erfassten Lehrkräfte und in Zweifelsfällen ist meine Eingruppierungsfeststellung maßgebend. … |
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Anlage
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I. Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen
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VergGr. |
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3. |
Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten,
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3.2 |
wenn sie die fachwissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Realschulen bestanden haben oder außerhalb Niedersachsens die Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen erfüllen, mit dem Bachelor of Arts oder Bachelor of Science (Großbritannien), mit der Licence és lettre oder Licence és sciences (Frankreich) |
IV a |
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III. Lehrkräfte an Realschulen, an Realschulzweigen der Haupt- und Realschulen und an 10. Klassen von Grund- und Hauptschulen oder Hauptschulen
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VergGr. |
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30. |
Lehrkräfte mit der Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Realschulen
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II a |
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31. |
Lehrkräfte mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
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oder mit der in Merkmal 41 genannten Ausbildung |
III |
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nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr. |
II a |
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Das Merkmal gilt nur mit der Einschränkung in Nr. 2.3 des RdErl. |
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32. |
Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten,
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32.1 |
mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule |
III |
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nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr. |
II a |
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32.2 |
mit einer der in Merkmal 3.2 genannten Ausbildungen |
III |
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32.3 |
mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten mindestens sechssemestrigen abgeschlossenen Hochschulstudium als Diplom-Dolmetscherin oder Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzerin oder Diplom-Übersetzer |
IV a |
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nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr. |
III |
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32.4 |
mit einer für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten Vor- oder Zwischenprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule |
IV b |
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nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr. |
IV a |
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32.5 |
ohne die in den Merkmalen 32.1 bis 32.4 genannte Ausbildung |
V b |
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nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr. |
IV b |
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Das Merkmal 32.1 gilt nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abgelegt haben. |
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Die Merkmale 32.1 und 32.2 gelten nur mit der Einschränkung in Nr. 2.3 des RdErl. |
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…“ |