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„§ 1 |
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Name, Sitz, Geschäftsjahr
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(1) |
Die Betriebe der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland bilden einen Bundesverband. Er hat die Aufgaben eines Wirtschafts- und Arbeitgeberverbandes. |
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... |
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§ 2 |
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Verbandszweck
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(1) |
Der Zweck des Bundesverbandes ist |
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1. |
Förderung der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft, |
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2. |
Betreuung der Mitglieder im Rahmen gemeinsam interessierender, einschließlich arbeitsrechtlicher, Fragen, |
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3. |
Wahrung und Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitglieder gegenüber politischen, staatlichen und sonstigen Organisationen, |
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… |
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6. |
Abschluss von Tarifverträgen. |
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(2) |
Der Bundesverband ist im Rahmen des Verbandszwecks berechtigt, nationalen und internationalen Organisationen oder juristischen Personen beizutreten oder solche zu gründen. |
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… |
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§ 3 |
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Mitgliedschaften
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(1) |
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. |
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(2) |
Die Mitgliedschaft unterscheidet zwischen ordentlichen, korporativen, fördernden sowie ausländischen Mitgliedern: |
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a) |
Ordentliches Mitglied |
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können alle Unternehmen und Betriebe der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft … werden …; ist ihr Sitz im Freistaat Bayern gelegen, gehören diese Mitglieder in der Regel dem korporativen Mitglied des Bundesverbandes, nämlich dem ‚VBS - Verband Bayerischer Entsorgungsunternehmen e.V. - Kreislaufwirtschaft und Städtereinigung -‘ an. |
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b) |
Korporatives Mitglied |
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können Verbände oder Vereinigung werden, die für ihre eigenen Mitglieder entweder einen vergleichbaren Verbandszweck verfolgen wie der Bundesverband oder die ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesverbandes haben. |
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c) |
Förderndes Mitglied |
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können alle juristischen oder natürlichen Personen werden, die die Voraussetzungen nach Ziffer a) nicht erfüllen, die jedoch ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesverbandes im Sinne des § 2 der Satzung haben. |
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d) |
Ausländische Mitglieder |
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… |
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(3) |
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, für sämtliche mit ihnen verbundenen Unternehmen und Betriebe im Sinne von Ziffer 2 a) die Mitgliedschaft zu erwerben. |
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(4) |
Ordentliche und ihnen gleichgestellte Mitglieder können die Mitgliedschaft in folgenden Formen erwerben: |
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• |
Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung (Mitglied T) |
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• |
Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT). |
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Für die Mitglieder mit Verbandstarifbindung ist der Verband berechtigt, Verbandstarifverträge abzuschließen. Die Mitglieder ohne Verbandstarifbindung werden von den Verbandstarifen nicht erfasst. |
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… |
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§ 5 |
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Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) |
… |
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(2) |
Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Sie kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres (Eingang in der Bundesgeschäftsstelle) erfolgen. |
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Durch Kündigung kann auch die Mitgliedschaftsform (Mitglied T/Mitglied OT) gewechselt werden. Für Kündigungen zu diesem Zweck beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zu jedem Termin. Sie kann auf Antrag vom Präsidium verkürzt werden. Der umgekehrte Wechsel der Mitgliedschaftsform (Mitglied OT/Mitglied T) setzt einen schriftlichen Antrag bei der Bundesgeschäftsstelle voraus. |
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(3) |
Die Mitgliedschaft endet außer durch Kündigung (Abs. 2) durch Ausschluss, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder aus wichtigem Grunde. |
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(4) |
… |
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(5) |
Die Aufnahme, der Ausschluss sowie die Regelung der Fälle des Absatzes 2 erfolgen entsprechend der dieser Satzung beigefügten ‚Verfahrensordnung über Aufnahme, Ausschluss und Kündigung von Mitgliedern‘. |
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… |
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§ 17 |
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Große und Kleine Tarifkommission
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(1) |
Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitgeberverbandes bildet der Bundesverband eine Kleine und eine Große Tarifkommission, deren Mitglieder sich ausschließlich aus den Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes zusammensetzen. |
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Der Vorstand legt in einer Geschäftsordnung für Große und Kleine Tarifkommission die Aufgabenbereiche sowie die Größe und Zusammensetzung der Kommission fest. |
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(2) |
Die Kleine Tarifkommission wird von einem Vorsitzenden geführt, der vom Vorstand berufen wird. |
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(3) |
Die Große Tarifkommission wird vom Präsidenten geführt.“ |