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Begehung zur Überwachung des Unterhaltungszustands der Gewässer und der dazugehörigen Anlagen
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Den Gewässerwarten obliegt die Begehung der Gewässer. |
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Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte den Unterhaltungszustand der Gewässer und der dazugehörigen Anlagen zu überwachen. Bei den Anlagen handelt es sich um Gebäude, die zum Teil bewohnt sind, Staubauwerke, Wehranlagen, Verrohrungen, Spundwände, Stege, Pontons, Brücken, Durchlässe sowie befestigte Wege und Krananlagen. Die Gewässerwarte prüfen, ob und gegebenenfalls wann Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege erforderlich sind. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Mäh- und Krautungsarbeiten an Gewässern, Baumpflegearbeiten, Entschlammungsarbeiten, Instandsetzungen von Böschungen, Maurer- und Schlosserarbeiten. Soweit sie Störungen des Wasserabflusses feststellen, obliegt ihnen die Prüfung, ob sofortige Maßnahmen erforderlich sind oder ausreichend Zeit vorhanden ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Maßnahme in die Planung aufzunehmen. |
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Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte unbefugte Gewässernutzungen, wie zum Beispiel Einleitungen, Entnahmen und Einbauten festzustellen. |
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Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte auch Schadensmeldungen Dritter nachzugehen. |
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Führen eines Begehungsbuchs
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Beauftragung der Regiekräfte der Wasserbauwerkstatt und Bearbeitung der Arbeits- und Lohnnachweise
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Beauftragung von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
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Die Gewässerwarte sind befugt, Aufträge für Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro selbständig zu erteilen. Sie prüfen die Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leiten diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter. |
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Mitarbeit bei kostenintensiven Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
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Halten die Gewässerwarte Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten für erforderlich, deren voraussichtlichen Kosten einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten, bereiten sie die Vergabe der Aufträge (Aufmaß, Ausschreibung) vor. |
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Bauaufsicht und Abnahme
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Die Gewässerwarte übernehmen bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Bauaufsicht und die Abnahme nach Beendigung der Maßnahme. |
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Abrechnung
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Die Gewässerwarte prüfen bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leiten diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter. |
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Abstimmung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
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Die Gewässerwarte müssen die Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten mit den Pumpen- und Schleusenmeistern und den betroffenen Anliegern und Dienststellen abstimmen. |
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Meldung von unbefugten Gewässernutzungen
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Die Gewässerwarte haben unbefugte Gewässernutzungen im Anschluss an die Begehung schriftlich darzustellen und diese an die Wasserbehörde zu melden. |
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Vorbereitung der Arbeitsjahresplanung
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Die Gewässerwarte bereiten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Arbeitsjahresplanung vor, die mit dem Vorgesetzten besprochen wird. Darin sind die schon bekannten Maßnahmen enthalten, deren Durchführung für das kommende Jahr in Aussicht genommen wird. Die Auswahl treffen die Gewässerwarte. Kommen im Laufe des Jahres unvorhergesehene Maßnahmen dazu und wird dadurch der Haushaltsansatz überschritten, müssen die Gewässerwarte prüfen, welche Maßnahmen vorrangig zu erledigen sind und welche gegebenenfalls auf das nächste Jahr verschoben werden können. |
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Teilnahme an Gewässerschauen
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Urlaubs- und Krankheitsvertretung des zweiten Gewässerwartes und des Deichwartes
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