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„Präambel
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Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe dieses VersTV 2009 (Teil A) weiter. Teil A gilt ferner für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder VerstTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der DFS, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren. |
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Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig im Teil B für die betriebliche Altersversorgung der DFS ein neues, am Einkommen über die gesamte Beschäftigungszeit ausgerichtetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 (VersTV 2005). |
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Die Allgemeinen und Schlussbestimmungen (Teil C) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. |
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Teil A
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§ 1 |
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Geltungsbereich
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(1) |
Die §§ 1 bis 17 (Teil A) dieses Tarifvertrags gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Januar 2009 in der Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden. |
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(2) |
Die §§ 1 bis 17 (Teil A) gelten nicht für |
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a) |
Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, |
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b) |
Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder Soldat beziehen, |
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c) |
zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. |
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Protokollnotiz zu § 1:
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Versorgungszusagen für beurlaubte Soldatinnen und Soldaten sind gesondert tariflich geregelt.
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§ 5 |
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Versorgungsfähige Beschäftigungszeit
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... |
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(3) |
Als Regelaltersgrenze gilt die in §§ 35 Satz 2 i.V.m. 235 Abs. 2 SGB VI in ihrer jeweils geltenden Fassung bestimmte Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. |
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§ 6 |
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Altersruhegeld
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(1) |
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und aus der Beschäftigung bei der DFS endgültig ausgeschieden sind, erhalten lebenslang ein Altersruhegeld. |
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... |
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Teil B
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§ 1 |
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Geltungsbereich
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(1) |
Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 2004 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages (MTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen und nicht vor dem 1. Januar 2009 ausgeschieden waren. |
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(2) |
Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten nicht für |
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a) |
Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, |
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b) |
Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder Soldat beziehen, |
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c) |
zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. |
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Protokollnotiz zu § 1:
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Versorgungszusagen für beurlaubte Soldatinnen und Soldaten sind gesondert tariflich geregelt.
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§ 5 |
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Versorgungsfähige Beschäftigungszeit
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(1) |
Als versorgungsfähige Beschäftigungszeit gilt die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der DFS, solange ein Entgeltanspruch auf versorgungsfähiges Einkommen besteht, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Als Regelaltersgrenze gilt die in §§ 35 Satz 2 i.V.m. 235 Abs. 2 SGB VI in ihrer jeweils geltenden Fassung bestimmte Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. |
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§ 6 |
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Altersruhegeld
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(1) |
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Regelaltersgrenze nach § 5 Abs. 1 erreicht haben und endgültig aus der Beschäftigung bei der DFS ausgeschieden sind, erhalten lebenslang ein Altersruhegeld. |
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Teil C
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Allgemeine und Schlussbestimmungen
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... |
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§ 24 |
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Inkrafttreten und Laufzeit
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(2) |
Teil A dieses Tarifvertrags tritt für den Personenkreis nach § 1 A an die Stelle des nachwirkenden Versorgungstarifvertrages vom 26. September 2006 (VersTV 2005). Teil B tritt für den Personenkreis nach § 1 B an die Stelle der Geltung des VersTV 2005. |
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