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„§ 7 |
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Betriebliche Kostenneutralität
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(1) |
Die betrieblichen Kosten des Entgeltrahmenabkommens werden zum Stichtag seiner Einführung im Betrieb ermittelt. Zur Berücksichtigung absehbarer Strukturveränderungen kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung ein späterer Stichtag für die Ermittlung vereinbart werden. |
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(2) |
Zur Feststellung der systembedingten betrieblichen Kosten ∆S wird die betriebliche Entgeltsumme auf Basis der bestehenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge mit der Entgeltsumme auf Basis des Entgeltrahmenabkommens zum Stichtag auf Monatsbasis wie folgt verglichen: |
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neues betriebliches Entgeltvolumen |
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(neues Grundentgelt + neue Leistungszulage oder Mehrverdienst durch Kennzahlenvergleich oder Zielerreichungszulage |
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+ Zulage gem. § 5 Ziff. (2) oder Zulage gem. § 12 ERA + Überschreiterzulage gem. § 5 Ziff. (5)) |
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abzüglich |
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bisheriges betriebliches Entgeltvolumen |
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(bisheriges Grundentgelt + bisheriger Prämienmehrverdienst oder Akkordmehrverdienst oder bisherige Leistungszulage + § 4 Erschwerniszulage Hessen) |
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Die systembedingte betriebliche Kostenneutralität ist dann erreicht, wenn ∆S 2,79 % des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens beträgt. |
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(3) |
Zusätzlich sind die Anpassungskosten ∆A erstmals zum Stichtag der betrieblichen ERA-Einführung auf Monatsbasis wie folgt zu ermitteln: |
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Summe der Ausgleichzulagen gem. § 5 Ziff. (5) |
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abzüglich |
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Summe der Anpassungsbeträge gem. § 6 Ziff. (3) |
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(4) |
Die Betriebsparteien können für die Kostenvergleiche (2) und (3) eine Durchschnittsbetrachtung über mehrere Monate vereinbaren. |
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(5) |
Die Berechnung der betrieblichen Kosten erfolgt in folgenden Schritten: |
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a) |
Die Kosten werden erstmals zum Stichtag der betrieblichen ERA-Einführung berechnet. Dabei gilt: |
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Kosten = ∆S + ∆A |
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b) |
Errechnete Mehr- oder Minderkosten werden entsprechend der Regeln zur betrieblichen Kostenneutralität (Ziff. 6 und 7) jeweils für die laufende und die dann folgenden Tarifperioden² kompensiert. Dieses gilt für 60 Monate ab dem Stichtag der betrieblichen ERA-Einführung. |
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c) |
Die zum Stichtag ermittelten SystemkostenERA und SystemkostenAlt werden jeweils entsprechend der linearen Tariferhöhungen erhöht. Eine neue Ermittlung findet nicht statt. |
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d) |
∆A wird zum gleichen Zeitpunkt neu ermittelt. |
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(6) |
Die betrieblichen Kosten werden, soweit sie 2,79 % der SystemkostenAlt übersteigen, für fünf Jahre kompensiert. Hierfür stehen folgende Mittel zur Verfügung: |
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Verwendung der Mittel des ERA-Anpassungsfonds |
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Anrechnung von in den Kostenvergleich nicht einbezogenen Vergütungsbestandteilen jeglicher Art und Herkunft |
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Ausgleich einer ggf. verbleibenden Differenz durch Reduzierung der Einmalzahlungen nach dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlung |
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Die Betriebsparteien können durch Betriebsvereinbarung auch das erhöhte / zusätzliche Urlaubsentgelt gem. MTV sowie die Leistungszulagen, die Mehrverdienste durch Kennzahlenvergleich bzw. der Zielerreichungszulagen für alle Beschäftigten befristet zum Ausgleich verwenden. |
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² § 7 Ziff. (5) b) Gemeint ist der jeweilige Zeitraum bis zu einer weiteren Erhöhung der Grundentgelttabelle bzw. bis zum Ende der Laufzeit des Tarifvertrages |
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Die Tarifvertragsparteien empfehlen, bei betrieblichen Kosten von mehr als 2,79 % vor Einführung des Entgeltrahmenabkommens den ERA-Anpassungsfonds durch freiwillige Betriebsvereinbarung entsprechend den Regelungen des TV ERA-Anpassungsfonds weiter aufzubauen. |
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(7) |
Im Falle von geringeren betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens sind die Einsparungen durch folgende Schritte für fünf Jahre an die Beschäftigten weiterzugeben: |
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a) |
Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds an die Beschäftigten |
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b) |
Ausgleich der verbleibenden Differenz durch Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung. |
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(8) |
Dem Betriebsrat sind die Unterlagen zur Berechnung der betrieblichen Kostenneutralität zur Verfügung zu stellen, so dass er die daraus abgeleiteten Maßnahmen nachvollziehen kann. |
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(9) |
Die vorstehenden Regelungen zur Gestaltung betrieblicher Entgeltsysteme, zur Anpassung individueller Entgelte und zur betrieblichen Kostenneutralität führen zu keinem Verlust des im Zeitpunkt der ERA-Einführung abgesicherten tariflichen Entgelts.“ |