Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 Reha-Empf
§ 33 Reha-Empf, Einbeziehung weiterer Stellen in die Bedarfsermittlung
(1) Haus-, Fach-, Betriebsärzte werden bei erkennbarem Bedarf mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung bei der Bedarfsfeststellung durch die Rehabilitationsträger beteiligt.
(2) 1 Die Rehabilitationsträger oder bei Bedarf Integrationsämter fragen über die antragstellende berufstätige Person insbesondere den zuständigen Betriebsarzt/Arbeitsmedizinischen Dienstleister ab, wenn berufliche Aspekte relevant sind. 2 Eine dazu eventuell notwendige Ermittlung kann mit Zustimmung dieser Person auch über den jeweiligen Arbeitgeber erfolgen. 3 Damit kann eine Abfrage von Arbeitsplatz- bzw. Tätigkeitsbeschreibungen und/oder beruflichen Anforderungsprofilen (vgl. § 18 Absatz 3) verbunden werden. 4 Vorgenannte Informationen bilden eine wesentliche Grundlage für die koordinierte Steuerung des Rehabilitationsprozesses. 5 Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter stellen bei Bedarf mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung den Informationsweg zwischen behandelndem Arzt und dem Betriebsarzt her.
(3) Die summarische Bedarfsermittlung der Rehabilitationsträger und Integrationsämter bezieht sich im Hinblick auf die mögliche Einbeziehung des Jobcenters, der Pflegekasse oder weiterer Stellen nach § 22 SGB IX auch auf die von diesen Stellen zu erbringenden Leistungen.
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