Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51 Reha-Empf
§ 51 Reha-Empf, Anlässe für eine Teilhabeplanung
(1) 1 Eine Teilhabeplanung ist durchzuführen, wenn der leistende Rehabilitationsträger weitere Rehabilitationsträger nach § 15 SGB IX einbezieht. 2 Sie ist im Sinne der §§ 19 bis 23 SGB IX zudem immer dann durchzuführen, wenn im jeweiligen konkreten Einzelfall Anlass zur Annahme besteht, dass mehrere gleichzeitig durchzuführende oder aufeinander folgende Leistungen zur Teilhabe (verschiedener Leistungsgruppen) oder mehrerer Rehabilitationsträger oder des Integrationsamtes zur Erreichung der Teilhabeziele erforderlich werden.
(2) Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen nach § 5 Nummer 3 SGB IX, wie z. B. Reisekostenerstattung, gelten im Verhältnis zu der Hauptleistung nicht als Leistungen verschiedener Leistungsgruppen im Sinne von Absatz 1.
(3) Eine Teilhabeplanung ist auch durchzuführen, wenn
- - der Leistungsberechtigte dies wünscht, obwohl keine Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind,
- - aufgrund konkreter Anhaltspunkte während der Zuständigkeitsprüfung oder der Bedarfsermittlung für einen nicht vom Antrag umfassten Rehabilitationsbedarf ein weiterer Antrag gestellt wurde,
- - sie z. B. von beteiligten Rehabilitationsträgern, Jobcentern vorgeschlagen oder angeregt wurde (vgl. § 60 Absatz 4).
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