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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 58 Reha-Empf
§ 58 Reha-Empf, Teilhabeplankonferenz
(1) 1 Besonderer Bestandteil der Teilhabeplanung kann eine Teilhabeplankonferenz sein. 2 Die Teilhabeplankonferenz hat das Ziel, die für die Erreichung der Ziele des § 48 und für die Erstellung des Teilhabeplans notwendigen Beratungen und Abstimmungen mit dem Leistungsberechtigten, der beteiligten Rehabilitationsträger untereinander sowie ggf. mit weiteren beteiligten Stellen und Akteuren, z. B. den Leistungserbringern, zu bündeln bzw. erst zu ermöglichen. 3 Die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz unterstützt damit die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und stärkt die Möglichkeit der Partizipation der Leistungsberechtigten.
(2) Bei Durchführung einer Teilhabeplankonferenz beträgt die Frist für die Entscheidung über die von einem Antrag umfassten Leistungen 2 Monate statt — wie in den anderen Fällen der Teilhabeplanung — 6 Wochen. (vgl. § 69 Absatz 5).
(3) 1 Eine Teilhabeplankonferenz kann nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten durchgeführt werden. 2 Die Entscheidung über die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz trifft der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger. 3 Sie soll durchgeführt werden, wenn dies zur Erreichung der Zwecke nach Absatz 1 erforderlich und zweckmäßig ist. 4 Dies kann insbesondere der Fall sein,
- - bei Vielzahl von Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen, großem Umfang oder langer Laufzeit der erforderlichen Leistungen, oder
- - wenn die Feststellung des Bedarfs besondere Herausforderungen birgt, zum Beispiel weil widersprüchliche oder unvollständige Informationen vorliegen.
(4) 1 Die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann vom Leistungsberechtigten, von den beteiligten Rehabilitationsträgern, sowie den Jobcentern vorgeschlagen werden. 2 Angeregt werden kann eine Teilhabeplankonferenz mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch durch die Leistungserbringer, die Integrationsämter und den zuständigen Betreuer bzw. die Betreuungsbehörde.
(5) 1 Vom Vorschlag für eine Teilhabeplankonferenz nach Absatz 4 Satz 1 kann nur in den gesetzlich in § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 SGB IX vorgesehenen Fällen abgewichen werden. 2 Wird vom Vorschlag eines Leistungsberechtigten abgewichen, ist dieser über die maßgeblichen Gründe dafür zu informieren und anzuhören; die Gründe für eine Abweichung sind zu dokumentieren. 3 Die Leistungsberechtigten dürfen bei der Leistungserbringung keine Nachteile erleiden, wenn von der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz abgesehen wird. 4 Abweichend von Satz 1 kann vom Vorschlag eines Leistungsberechtigten in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 2 SGB IX (Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder) nicht abgewichen werden. 5 Diese Regelungen gelten nicht für die Anregung nach Absatz 4 Satz 2.
(6) Der Leistungsberechtigte ist vor der Durchführung der Teilhabeplankonferenz auf Angebote der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX hinzuweisen.
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