Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 71 Reha-Empf
§ 71 Reha-Empf, Selbstbeschaffte Leistungen
1 Die Träger treffen geeignete Maßnahmen, damit Überschreitungen der Frist nach § 18 SGB IX möglichst vermieden werden. 2 Insbesondere wechselseitige Information, bei Bedarf aktives Nachfragen sowie eine insgesamt optimierte Zusammenarbeit leistet einen Beitrag zur bedarfs- und fristgerechten Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe. 3 Im Falle des Splittings ist der leistende Träger nach § 18 SGB IX auch für die gesplitteten Antragsteile verantwortlich (begründete Mitteilung, Kostenerstattung).
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