Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.4.2. RS 2004/02
Ziff. 1.4.2. RS 2004/02, Betriebsnummer des Verursachers des Datensatzes
Hier ist grundsätzlich die Betriebsnummer der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem kommunalen Leistungsträger anzugeben. Für Leistungsempfänger nach dem SGB III ist für Versicherte, bei denen die Versicherungspflicht zur Krankenversicherung nach dem 31. 8. 2017 eingetreten ist, hiervon abweichend die Betriebsnummer 76641777 einzutragen. Das Gleiche gilt für Leistungsempfänger nach dem SGB II, bei denen die Versicherungspflicht zur Krankenversicherung nach dem 31. 12. 2018 eingetreten und der Leistungsträger eine Agentur für Arbeit ist.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service