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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.4. RS 2018/02
Ziff. A.2.4. RS 2018/02, Meldungen der Krankenkasse
(1) Die Krankenkasse ist nach § 202 Absatz 1 Satz 4 SGB V verpflichtet, der Zahlstelle unverzüglich
- - die "Beitragspflicht" des Versorgungsempfängers und
- - deren Umfang (VB-max)
(2) Bei Kapitalleistungen/-abfindungen entfällt von vornherein eine derartige Rückmeldung der Krankenkasse, da in diesem Fall keine Beitragsabführungspflicht der Zahlstelle besteht und es zu keinen Folgemeldungen der Zahlstelle kommt.
(3) Unter Beitragspflicht in dem vorstehenden Sinne ist nicht die Beitragspflicht an sich, sondern vielmehr die Beitragsabführungspflicht der Zahlstelle nach § 256 SGB V, also die Anwendung des Zahlstellenverfahrens, zu verstehen. Die Beitragsabführungspflicht wird verneint, wenn die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung bereits durch andere beitragspflichtige Einnahmen erreicht wird. Bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze und gleichzeitigem Mehrfachbezug von Versorgungsbezügen kann die Krankenkasse im Interesse aller Beteiligten die Beiträge direkt vom Versicherten erheben; in diesen Fällen wird eine Beitragsabführungspflicht ebenfalls verneint.
(4) Die Angabe zur Beitragsabführungspflicht wird jedoch nicht davon beeinflusst, ob der monatliche Versorgungsbezug die Mindesteinnahmegrenze des § 226 Absatz 2 SGB V nicht überschreitet. In diesen Fällen zeigt die Krankenkasse der Zahlstelle mit dem Kennzeichen "Mehrfachbezug" (in unterschiedlichen Ausprägungen) an, ob die Mindesteinnahmegrenze zusammen mit anderen Versorgungsbezügen oder mit Arbeitseinkommen überschritten wird und damit dennoch Beiträge einzubehalten und abzuführen sind. Ggf. hat die Zahlstelle eigenständig zu überwachen, ob — möglicherweise in einzelnen Monaten — der Zahlbetrag der von ihr allein gezahlten Versorgungsbezüge die Mindesteinnahmegrenze überschreitet.
(5) Der Umfang der Beitragspflicht, d. h. der Betrag, bis zu dem der Versorgungsbezug unter Berücksichtigung der Rangfolge der Einnahmearten und der Beitragsbemessungsgrenze (vgl. §§ 230, 238 SGB V) maximal beitragspflichtig ist (VB-max), wird der Zahlstelle im Fall der Beitragsabführungspflicht nicht nur einmalig zu Beginn des Versorgungsbezuges, sondern auch bei jeder Veränderung dieses Wertes mitgeteilt. Im Regelfall erfolgt eine Anpassung jeweils zum 1. 1. (Änderung der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung) und zum 1. 7. (Erhöhung der gesetzlichen Rente). Den von der Krankenkasse übermittelten VB-max hat die Zahlstelle im Regelfall zwingend für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen; eine eigenständige (parallele) Ermittlung des VB-max durch die Zahlstelle kommt nicht in Betracht. Ab 1. 1. 2017 gilt dies nur noch dann, wenn die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsbezüge zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.
(6) Die Ermittlung des VB-max durch die Krankenkasse setzt voraus, dass sämtliche Veränderungen in der Höhe des laufenden Versorgungsbezugs der Krankenkasse gemeldet werden.
(7) Darüber hinaus ist der Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich über die Beitragspflicht, den Umfang der Beitragspflicht und die für die Versorgungsbezüge maßgebenden Beitragssätze zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu unterrichten.
(8) Eine Mitteilung über das Ende der Beitragspflicht ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Um Überzahlungen von Beiträgen zu vermeiden, meldet die Krankenkasse der Zahlstelle jedoch auch das Ende der Beitragspflicht.
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